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Für Maßnahmen an Denkmälern können Zuwendungen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz beantragt werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Der Entschädigungsfonds ist ein staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das von der Obersten Denkmalschutzbehörde, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, verwaltet wird. Seine finanzielle Ausstattung richtet sich nach Art. 21 BayDSchG; sie wird zu gleichen Teilen vom Freistaat und den Kommunen getragen. Der Fonds dient der Befriedigung von Entschädigungsansprüchen, die aus Enteignungen (Art. 18 BayDSchG) oder sonstigen wesentlichen materiellen Einwirkungen auf das Eigentum (Art. 20 BayDSchG) entstehen, sowie der Abgeltung eines unzumutbaren Sonderopfers, das sich aus der Erhaltung eines Baudenkmals gem. Art. 4 BayDSchG ergibt.
Eine Bewilligung kann in Form von Zuschüssen und/oder in Form von zinsgünstigen bzw. zinslosen Darlehen erfolgen. Die Art (Zuschuss und/ oder Darlehen) und die konkrete Höhe ergeben sich erst aus der sog. Zumutbarkeitsprüfung. Diese wird im Rahmen des Entschädigungsfonds-Verfahrens vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durchgeführt. Hierbei wird anhand der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers (und ggf. seiner von der Maßnahme betroffenen Angehörigen) geprüft, inwieweit die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme zu einer Belastung des Denkmaleigentümers führt, die eine über den Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinausgehende Wirkung hätte und deshalb auszugleichen ist. Für die sog. Zumutbarkeitsprüfung sind Übersichten und Unterlagen (auch steuerlicher Art) zur jeweiligen Vermögenssituation sowie zur jeweiligen laufenden Einkommens-/Ausgabensituation vorzulegen. Geprüft wird auch, inwieweit sich eine Refinanzierung ergibt, beispielsweise im Hinblick auf künftige Nutzungsmöglichkeiten für das Baudenkmal oder im Hinblick auf künftige Minderungen der Einkommensteuer aufgrund erhöhter steuerlicher Absetzungsmöglichkeiten. Alle bei Besprechungen im Vorfeld genannten Beträge sind bis zur abschließenden Bewilligung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege unverbindlich.
Bei Zuschüssen ab einer Höhe von 250.000 EUR wird als Sonderauflage festgelegt, eine notariell beurkundete, beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum Erhalt des Denkmals im Grundbuch einzutragen (ausgenommen sind gottesdienstlich genutzte Räume). In Einzelfällen wird die Ausreichung von Mitteln aus dem Entschädigungsfonds als Sonderauflage an eine Wertausgleichsklausel im Bewilligungsbescheid geknüpft. Hiernach hat der Denkmaleigentümer im Falle eines Verkaufs des Baudenkmals innerhalb einer gesetzten Frist (i.d.R. 45 Jahre) einen angemessenen Wertausgleich an den Entschädigungsfonds zu leisten.
Zuschüsse oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) kommen in erster Linie für umfangreiche Maßnahmen an Denkmälern mit überregionaler Bedeutung und einer akuten Gefährdung in Betracht. Sie setzen u.a. voraus, dass dem Denkmaleigentümer die Übernahme der vollen Instandsetzungskosten wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Im Förderverfahren hat deshalb eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers große Bedeutung.
Wenn Sie Zuschüsse und/oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem BayDSchG beantragen wollen, müssen Sie sich an die Untere Denkmalschutzbehörde wenden. Die Unteren Denkmalschutzbehörden (i.d.R. Landratsämter, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) beantragen die Zuwendung aus dem Entschädigungsfonds beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege
Die Verwaltungsabläufe und Zuständigkeiten bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds:
Wenn Sie Zuschüssen und/oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem BayDSchG beantragen wollen, muss der Antrag vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden.
Eine Förderung scheidet von vornherein aus, wenn mit der Durchführung der Maßnahme bereits begonnen wurde oder die Maßnahme sogar schon abgeschlossen ist. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Unteren Denkmalschutzbehörde und beim Landesamt für Denkmalpflege.
Der Staat, zahlreiche Gemeinden und Gemeindeverbände sowie viele sonstige öffentliche oder private Einrichtungen fördern Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern durch Zuschüsse oder teilweise auch durch Darlehen. Die Fördermöglichkeiten sind sehr vielfältig. Wenn Sie sich für eine solche Förderung interessieren, sollten Sie sich frühzeitig durch Ihre Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) und/ oder das Landesamt für Denkmalpflege beraten lassen. Das Landesamt hält auch kostenloses Informationsmaterial bereit, das Sie gern abrufen können.
Bei den Behörden der staatlichen Denkmalpflege können neben Zuschüssen und/oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) auch Zuschüsse des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (siehe Leistung "Denkmalschutz; Beantragung eines Zuschusses des Landesamts für Denkmalpflege" unter "Verwandte Themen") beantragt werden.
Neben Zuschüssen und Darlehen können Sie häufig auch Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, die auf Denkmaleigentümer zugeschnitten sind.
Steuervorteile nach dem Einkommensteuergesetz (EStG): Diese - indirekte - Förderung kann für einen Großteil der Erhaltungsmaßnahmen gewährt werden. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt stellt in der Regel das Landesamt für Denkmalpflege aus (siehe Leistung "Denkmalschutz; Beantragung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke" unter "Verwandte Themen").
Die Unteren Denkmalschutzbehörden können durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Sie können solche Maßnahmen auch selbst realisieren und den Eigentümern die Kosten hierfür ganz oder teilweise auferlegen.
Wenn Sie an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchführen wollen, benötigen Sie in vielen Fällen Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).