Logo Bayernportal

Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln möchten, gewerbsmäßig Wohnimmobilien verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten und durchführen möchten, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. 

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Für Sie zuständig

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Hausanschrift

Max-Joseph-Straße 2
80333 München

Postanschrift

Max-Joseph-Straße 2

80333 München

Telefon

+49 89 5116-0

Leistungsdetails

Erlaubnispflichtig sind:

  • die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume
  • die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
  • die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
  • die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung,
  • die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Dritte.

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) erteilt.

Die Gewerbetreibenden unterliegen bei der Gewerbeausübung grundsätzlich besonderen Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Die Behörden haben gegenüber den Gewerbetreibenden Auskunfts- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

  • persönliche Zuverlässigkeit, d.h. Sie wurden in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer Straftat verurteilt
  • geordnete Vermögensverhältnisse, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind im Schuldnerverzeichnis eingetragen
  • nur bei Erlaubnisantrag als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich erforderlich: Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergeben können
  • bei Antragstellung durch EU- oder Nicht-EU-Bürger:
    • Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
    • Es sind in der Regel zusätzlich entsprechende Nachweise aus dem Herkunftsstaat (wie z. B. Leumundszeugnisse, Auszug aus dem Strafregister, Bescheinigungen zur Insolvenzfreiheit) notwendig. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie – allerdings nur im Fall eines geschäftlichen Sitzes in einem EU/EWR-Staat – durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
    • Wird die Tätigkeit grenzüberschreitend von einer rechtmäßigen Niederlassung im EU-/EWR-Ausland aus in Deutschland ausgeübt, ist nach § 4 GewO keine deutsche Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich, sofern die Ausübung der Tätigkeit lediglich vorübergehend erfolgt und es sich nicht um Darlehensvermittler i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO handelt

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis für Behörden
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Bei EU-/Nicht-EU-Bürgern: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung (ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen bei geschäftlichem Sitz in EU-/EWR-Staat)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis über die Insolvenzfreiheit, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 26b Abs. 2 Insolvenzordnung, §§ 882b ff. Zivilprozessordnung)
    bzw. Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) oder Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • ggf. Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
    oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland mit deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen bei geschäftlichem Sitz in EU-/EWR-Staaten
  • für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Sie müssen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern oder Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg einreichen.

Die Kammer prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. 

Sie erhalten die Erlaubnis für die beantragte Tätigkeit.

Erlaubnis: 200 bis 5.000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/14.1).
Näheres ergibt sich aus der Gebührenordnung der Kammer.

Ergänzung: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

  • Regelverfahren für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer: jeweils 315 EUR
  • Regelverfahren für Wohnimmobilienverwalter: 350 EUR

keine

Die Bearbeitung nimmt nach vollständigem Vorliegen aller Unterlagen einige Wochen in Anspruch.

Neben der Erlaubniseinholung müssen Sie bei Aufnahme der Tätigkeit das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 10.04.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie