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Fahrlehrerwesen; Beantragung der Prüfung der Geeignetheit der Methoden und Medien einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme

Die Prüfung der Geeignetheit der Methoden und Medien einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme, sofern andere als die in Anlage 16 der Fahrerlaubnisverordnung genannten Lehr- und Lernmethoden oder Medien eingesetzt werden erfolgt auf Antrag.

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Regierung der Oberpfalz
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Leistungsdetails

Das Fahreignungsseminar im Sinne des § 4a Straßenverkehrsgesetz (StVG) besteht aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. DIe Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.

Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion sowie die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab und umfasst zwei Module.

Es existiert ein Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (Anlage 16 der Fahrerlaubnisverordnung). Dieser beinhaltet Lehr-Lernziele, Lehr-Lerninhalte, Lehr-Lernmethoden sowie einzusetzende Medien/Materialien.

Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten.

Die Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden oder Medien obliegt der Regierung der Oberpfalz.

Die Geeignetheit alternativer Lehr- und Lernmethoden oder Medien für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme wird festgestellt, wenn das vorgelegte Konzept den gleichen Lernerfolg gewährleistet.

  • Angaben zum Antragsteller
    (ggf. Fahrlehrerschein (mit Seminarerlaubnis), Fahrschulerlaubnis, Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister, anderweitige Anerkennungen)
  • ausgearbeitetes Konzept (Methoden & Medien)

Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen.

Die Regierung der Oberpfalz kann zur Bewertung der Geeignetheit der Methoden und Medien ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen.

Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die Geeignetheit der Methoden und Medien in Form eines Bescheides festgestellt.

Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.

Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

ca. 1 bis 2 Monate

Klage (Verpflichtungsklage bei Ablehnung des Antrags)
Stand: 19.06.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration