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Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit genehmigungspflichtig.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
Von den für den Linienverkehr geltenden Vorschriften kann die Regierung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragssteller Ausnahmen erteilen.
Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass
Außerdem müssen die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (u. a. öffentliche Verkehrsinteressen, Voraussetzungen der Nahverkehrsplanung).
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Die Frist nach § 12 Abs. 5, Sätze 3 und 4 PBefG wird auf Anweisung des Bayer. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für den Zuständigkeitsbereich der Regierung von Schwaben abweichend von § 12 Abs. 5 Satz 1 für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt: 3 Monate für Verkehre, die im 1. Halbjahr 2025 beginnen und 6 Monate für Verkehre, die im 2. Halbjahr 2025 beginnen.
Für Linien, deren Geltungsdauer im Jahr 2026 und in den folgen Jahren beginnt, wird die Frist nach § 12 Abs. 5, Sätze 3 und 4 PBefG, einheitlich auf 6 Monate festgesetzt.
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) enthält über das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hinausreichende Vorschriften über: