Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen oder Warenlieferungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Umsätze daraus mit dem Verfahren One-Stop-Shop (OSS), EU-Regelung erklären und versteuern.
Das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Mit dem Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bestimmte, nach dem 30. Juni 2021 in der Europäischen Union (EU) erzielte Umsätze in einer Steuererklärung zentral versteuern. Dieses Verfahren löst das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop ab. Sie brauchen nur eine Steuererklärung für alle Ihre in der EU erzielten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in dem Staat, in dem Ihr Unternehmenssitz liegt, abzugeben. Nach diesem Prinzip der einzigen Anlaufstelle können Sie die sich ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
Das Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nutzen, wenn Sie
Sie müssen immer den Umsatzsteuersatz bezahlen, der in dem EU-Mitgliedstaat gilt, in dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ansässig ist.
Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie Ihre in Mitgliedstaaten der EU erzielten Umsätze nach dem in Ihrem Land geltenden Steuersatz versteuern und bei Ihrem zuständigen Finanzamt erklären (Ausnahmeregelung), wenn
Wenn Sie als Unternehmerin und Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllen, aber trotzdem nicht am Verfahren teilnehmen wollen, müssen Sie vorher dem Finanzamt mitteilen, dass Sie auf die Ausnahmeregelung verzichten.
Um an dem Verfahren One-Stop-Shop teilzunehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
Registrierte Unternehmen müssen sich in den folgenden Fällen von der Teilnahme am Verfahren wieder abmelden:
Sie müssen die im Rahmen des Verfahrens erzielten Umsätze aufzeichnen, damit Ihre Steuererklärungen und Zahlungen auf Richtigkeit geprüft werden können. Auf Anforderung müssen Sie die Aufzeichnungen dem BZSt beziehungsweise den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie die Berichtigung in einer nachfolgenden Steuererklärung in BOP vornehmen.
An dem Verfahren können teilnehmen:
Weitere Voraussetzungen:
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben.
Hinweis:
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der vorgenannte Registrierungsprozess für das BOP.
Sie können vom ersten Tag des Kalendervierteljahres an, das auf den Antrag zur Registrierung im BOP folgt, am Verfahren teilnehmen.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.