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Strafverfahren; Zeugenbetreuung

Für Zeugen im Strafverfahren stehen an allen bayerischen Amts- und Landgerichten Zeugenbetreuungsstellen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Für Sie zuständig

Landgericht München II
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Elektronischer Rechtsverkehr Sie können mit dem Gericht sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen einreichen.

Hausanschrift

Denisstraße 3
80335 München

Postanschrift

80320 München

Telefon

+49 89 5597-04

Amtsgericht Starnberg
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Elektronischer Rechtsverkehr Sie können mit dem Gericht sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen einreichen.

Hausanschrift

Otto-Gaßner-Str. 2
82319 Starnberg

Postanschrift

Postfach 1101

82317 Starnberg

Telefon

+49 8151 367-0

Leistungsdetails

Bei allen bayerischen Amtsgerichten und Landgerichten sind Zeugenbetreuungsstellen eingerichtet, die die Belastung von Zeugen durch Gerichtsverfahren verringern sollen. Die Zeugenbetreuungsstellen stehen Ihnen in erster Linie zur Verfügung, wenn Sie Zeuge im Strafverfahren sind; an einigen Gerichten beraten die Zeugenberatungsstellen allerdings auch Zeugen im Zivilverfahren.

Die Zeugenbetreuerinnen und Zeugenbetreuer stehen als Ansprechpartner zur Verfügung, um in verständlicher Form allgemeine Fragen zum Verfahrensablauf und zur Zeugenvernehmung zu beantworten. Vielfach existieren auch besondere Warteräume für Zeugen. Eine Betreuung minderjähriger Kinder während der Vernehmung ist durch die Zeugenbetreuerinnen und Zeugenbetreuer grundsätzlich nicht möglich. Wenn Sie die entsprechenden Informationen nicht ohnehin bereits mit der Ladung erhalten haben, können Sie die Adresse und Telefonnummer der für Sie zuständigen Zeugenbetreuungsstelle im Internet auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz einsehen (siehe "Weiterführende Links") oder direkt bei den Gerichten erfragen.

  • Zeugenentschädigung; Beantragung
    Vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladene Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und Ersatz von Auslagen.
Stand: 13.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz