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Strafverfahren; Zeugenbetreuung

Für Zeugen im Strafverfahren stehen an allen bayerischen Amts- und Landgerichten Zeugenbetreuungsstellen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Für Sie zuständig

Amtsgericht Hersbruck
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Elektronischer Rechtsverkehr Sie können mit dem Gericht sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen einreichen.

Hausanschrift

Schloßplatz 1
91217 Hersbruck

Postanschrift

Schloßplatz 1

91217 Hersbruck

Telefon

+49 9151 733-0

Landgericht Nürnberg-Fürth
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Elektronischer Rechtsverkehr Sie können mit dem Gericht sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen einreichen.

Hausanschrift

Fürther Straße 110
90429 Nürnberg

Postanschrift

Fürther Straße 110

90429 Nürnberg

Telefon

+49 911 321-01

Leistungsdetails

Bei allen bayerischen Amtsgerichten und Landgerichten sind Zeugenbetreuungsstellen eingerichtet, die die Belastung von Zeugen durch Gerichtsverfahren verringern sollen. Die Zeugenbetreuungsstellen stehen Ihnen in erster Linie zur Verfügung, wenn Sie Zeuge im Strafverfahren sind; an einigen Gerichten beraten die Zeugenberatungsstellen allerdings auch Zeugen im Zivilverfahren.

Die Zeugenbetreuerinnen und Zeugenbetreuer stehen als Ansprechpartner zur Verfügung, um in verständlicher Form allgemeine Fragen zum Verfahrensablauf und zur Zeugenvernehmung zu beantworten. Vielfach existieren auch besondere Warteräume für Zeugen. Eine Betreuung minderjähriger Kinder während der Vernehmung ist durch die Zeugenbetreuerinnen und Zeugenbetreuer grundsätzlich nicht möglich. Wenn Sie die entsprechenden Informationen nicht ohnehin bereits mit der Ladung erhalten haben, können Sie die Adresse und Telefonnummer der für Sie zuständigen Zeugenbetreuungsstelle im Internet auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz einsehen (siehe "Weiterführende Links") oder direkt bei den Gerichten erfragen.

  • Zeugenentschädigung; Beantragung
    Vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladene Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und Ersatz von Auslagen.
Stand: 13.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz