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Als Unternehmen müssen Sie in der Regel monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rexrothstr. 14
97816 Lohr a.Main
Postfach 1465
97804 Lohr a.Main
Gemündener Str. 3
97753 Karlstadt
Postfach 1465
97804 Lohr am Main
Ringstr. 24
97828 Marktheidenfeld
Postfach 1465
97804 Lohr am Main
Die Umsatzsteuer heißt allgemein auch Mehrwertsteuer. Ihr unterliegen insbesondere
Die Höhe der Steuer unterscheidet sich je nach Art der Umsätze:
Aufgrund der Corona-Pandemie galten folgende Ausnahmen:
Sie müssen die Umsatzsteuer für Ihr Unternehmen an das Finanzamt weiterreichen. Im Gegenzug können Sie jedoch regelmäßig die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer auf bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen, zurückfordern. In der Voranmeldung berechnen Sie die Differenzsumme.
Zeitraum der Voranmeldung
Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR müssen Sie im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln.
Bei einer Summe der Vorjahressteuer von mehr als 1.000 EUR bis 7.500 EUR müssen Sie die Voranmeldung quartalsweise einreichen.
Betrug sie nicht mehr als 1.000 EUR kann Sie das Finanzamt von der Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien. In diesem Fall ist nur eine Jahreserklärung zu übermitteln.
Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 EUR ergeben hat, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Wenn Sie als Gründerin oder Gründer eines Unternehmens erstmalig eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln. Diese Regelung wurde jedoch für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. Bei einer Neugründung in den Jahren 2021 bis 2026 sind für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen die oben genannten Betragsgrenzen auschlaggebend. Im Jahr der Neugründung ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Im darauf folgenden Jahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen.
Sie sind bei einer Neugründung nicht zur Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet, wenn
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung reichen Sie elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle ein, zum Beispiel
Wenn Sie "Mein ELSTER" nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
Alternativ können Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung auch direkt aus einem kommerziellen Steuerprogramm über die elektronische Schnittstelle an ELSTER übertragen.
Für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung fallen keine unmittelbaren Kosten an.
Es handelt sich hierbei um eine Erklärungs- beziehungsweise Anmeldungsfrist.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat/Vierteljahr) einreichen.
Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (Dauerfristverlängerung).
Wenn Sie monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln, hängt die Gewährung einer Dauerfristverlängerung davon ab, dass Sie eine Sondervorauszahlung entrichten.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Umsatzsteuerbefreiungen müssen nicht beantragt werden, sondern sie gelten, soweit die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das stellt sicher, dass Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens, wie Mieten und Heilbehandlungen nicht verteuert werden.
Wenn Sie am Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union teilnehmen möchten, müssen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.