Wenn Sie im Ausland leben, mit Deutschland eng verbunden sind und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten, können Sie eine Einbürgerung beantragen.
Das Download-Paket umfasst folgende Einzelformulare:
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Auch wenn Sie im Ausland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen.
Voraussetzung ist, dass Sie eng mit Deutschland verbunden sind, zum Beispiel:
Wenn Sie mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet oder verpartnert sind, muss der Auslandsaufenthalt von einem von Ihnen beiden im öffentlichen Interesse liegen.
Die Einbürgerung ist eine Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamts (BVA). Das bedeutet, dass Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung haben.
Sofern Sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Danach besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel einen Rechtsbeistand, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht beifügen.
Sie können die enge Bindung an Deutschland nachweisen, zum Beispiel mit:
Weitere Voraussetzungen:
Die Einbürgerung ist eine Ermessensentscheidung. Geprüft wird, ob ausnahmsweise Personen im Ausland eingebürgert werden können. Wesentliche Ermessensgesichtspunkte sind zum Beispiel:
Weitere Unterlagen, die Ihre engen Bindungen zu Deutschland belegen, zum Beispiel:
Weitere Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen:
Die Einbürgerung können Sie oder die von Ihnen bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung beziehungsweise schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen. Im Verlauf des Verfahrens müssen Sie den Einbürgerungstest ablegen.
Schriftliche oder persönliche Antragstellung:
Abschluss des Verfahrens:
Sollte das BVA Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie im Regelfall ebenfalls über Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung einen Ablehnungsbescheid.
Hinweis:
Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.
Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen.
Einbürgerungsurkunde für Erwachsene
Verwaltungsgebühr: 255 EUR
Einbürgerungsurkunde für miteingebürgertes minderjähriges Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Verwaltungsgebühr: 51 EUR
Ablehnungsbescheid für Erwachsene
Verwaltungsgebühr: 25 EUR - 255 EUR
Ablehnungsbescheid für ein miteinzubürgerndes minderjähriges Kind
Verwaltungsgebühr: 25 EUR - 51 EUR
Es gibt keine Frist.
Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.
Ob eine deutsche Staatsangehörigkeit besteht oder nicht, kann in Zweifelsfällen durch die Verwaltung allgemein-verbindlich entschieden werden.
Das Standesamt prüft, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.