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Eine ambulante oder stationäre Vorsorge kann Ihnen helfen, drohende Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden. Die Vorsorgeleistung beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Bei medizinischen Vorsorgeleistungen gilt der Grundsatz: ambulant vor stationär.
Ambulante Vorsorgeleistungen
Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die medizinische Leistung und die Kurmittel bei einer ambulanten Vorsorge. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie als Versicherte oder Versicherter.
Bei ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen handelt es sich um ärztliche und therapeutische Behandlungen, zum Beispiel Heilbäder oder Krankengymnastik, die von Therapiezentren in staatlich anerkannten Kurorten durchgeführt werden. Den Kurort und das Therapiezentrum können Sie gemeinsam mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt wählen. Ihre Unterkunft und Verpflegung organisieren Sie selbst.
Stationäre Vorsorgeleistungen
Wenn eine ambulante Vorsorgeleistung in einem staatlich anerkannten Kurort nicht ausreicht, weil Sie zum Beispiel körperlich stark beeinträchtigt sind oder intensive ärztliche Betreuung benötigen, muss Ihre Krankenkasse Ihnen auf Antrag eine stationäre Vorsorgeleistung bewilligen. Diese schließt neben der Behandlung auch Unterkunft und Verpflegung in der Kurklinik ein.
Medizinische Notwendigkeit
Eine ambulante oder stationäre Vorsorgeleistung kann Ihnen Ihre Krankenkasse nur dann bewilligen, wenn Sie zuvor an Ihrem Wohnort alle Therapieangebote ausgeschöpft haben. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss im Antrag die Notwendigkeit der Vorsorgeleistung gegenüber Ihrer Krankenkasse begründen.
Als medizinisch notwendig kann eine Kur gelten, wenn
Dauer
Die Dauer ambulanter Vorsorgeleistungen sollte für längstens 3 Wochen erbracht werden. Eine Verlängerung kann nur in Betracht kommen, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist, um das Vorsorgeziel zu erreichen.
Stationäre Vorsorgeleistungen sollen für längstens 3 Wochen erbracht werden – es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
In Einzelfällen sind auch Kuraufenthalte im Ausland möglich, informieren Sie sich hierfür bei Ihrer Krankenkasse.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet Ihnen die Kur und begründet die medizinische Notwendigkeit gegenüber Ihrer Krankenkasse.
In einzelnen Fällen können ärztliche Unterlagen erforderlich sein. Welche dies sind, erfahren Sie bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt beziehungsweise bei Ihrer Krankenkasse.
Für eine Vorsorgeleistung gehen Sie wie folgt vor:
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse bei einer ambulanten Vorsorge die Kosten für die kurärztliche Behandlung und anteilig die Kosten für die Kurmittel. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie. Hierzu ist ein Zuschuss der Krankenkasse möglich.
Bei einer stationären Vorsorge übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Behandlung, Unterkunft und Verpflegung. Sie zahlen die übliche Eigenbeteiligung.
Damit Ihre Krankenkasse den Antrag bewilligt, muss Ihre letzte ambulante Kur in der Regel mindestens 3 Jahre zurückliegen.
Ihre letzte stationäre Kur muss in der Regel mindestens 4 Jahre zurückliegen.
Bei dringender medizinischer Notwendigkeit sind in beiden Fällen auch kürzere Zeitabstände möglich.
Für ambulante Vorsorgeleistungen beträgt die Bearbeitungsdauer normalerweise 5 bis 18 Werktage.
Für stationäre Vorsorgeleistungen beträgt die Bearbeitungsdauer in der Regel 5 bis 20 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung Ihres Anliegens zusätzlich bis zu 5 Wochen.
Krankenversicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln und auf Versorgung mit Verbandmitteln.
Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen für Kinder und Jugendliche die Kosten für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung. Ihren Eigenanteil können Sie nach der Behandlung von Ihrer Krankenkasse zurückerstattet bekommen.
Als Versicherte haben Sie Anspruch auf Krankenhausbehandlung. Die Behandlung wird dabei vollstationär durchgeführt, wenn das Behandlungsziel durch teil-, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege nicht erreicht werden kann.