Logo Bayernportal
- kein Ort -

Neue Werkstoffe und Materialien; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert Kooperationsvorhaben im Bereich der Neuen Werkstoffe und Materialien, sofern diese der industriellen Forschung bzw. der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
Stilisiertes Bild eines Hauses
Projektträger Jülich (PtJ)
Mehr zur Behörde

Leistungsdetails

Zweck

Es soll die Erforschung, Entwicklung und Erprobung von modernen Werkstoffen und neuen Verfahrenstechnologien unterstützt werden. Insbesondere soll mit dieser Maßnahme das technische und innovative Potenzial bei material- und werkstoffherstellenden und -verarbeitenden Unternehmen, vor allem im Mittelstand, für die Lösung der anstehenden Probleme erschlossen werden. Neue Werkstoffe stellen gemäß der Schwerpunktsetzung der Bundesregierung und der EU eine wesentliche Schlüsseltechnologie für eine wachstums- und technologieorientierte Wirtschaft in Bayern dar.

Gegenstand

Die Förderung umfasst insbesondere folgende Themenbereiche und Fragestellungen:

  • Werkstoffe für die Energietechnik, insbesondere für die Speichertechnologie sowie für Energie einsparende Anwendungen,
  • Leichtbauwerkstoffe,
  • Verbundwerkstoffe und Werkstoffverbunde,
  • Substitution ressourcenbeschränkter Materialien und Verfahren zur Wiederverwertung,
  • Modellierung und Simulation von Material- und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsprozessen,
  • funktionalisierte Oberflächen und Funktionswerkstoffe,
  • innovative werkstoffbezogene Prozess- und Verfahrenstechnologien zur Erzeugung chemischer Grundstoffe, zur Herstellung, Verarbeitung und Funktionalisierung von Werkstoffen sowie zur Herstellung von Halbzeugen, Komponenten und Bauteilen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern,
  • außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie staatliche Hochschulen und Einrichtungen staatlicher Hochschulen in Bayern,
  • sonstige Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern, die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben die fachliche Qualifikation und ausreichend Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen.

Die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations- (FuEuI-) Vorhaben müssen in enger Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft bzw. von solchen Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Dabei sollen mehrere Partner entlang der Wertschöpfungskette kooperieren. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden bevorzugt berücksichtigt.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können

  • Personalkosten (Pauschalen),
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung,
  • Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden,
  • sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstehen.

Art- und Umfang

Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.

Die Beihilfeintensität beträgt

  • bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens oder der Durchführbarkeitsstudie im Fall der industriellen Forschung,
  • bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens oder der Durchführbarkeitsstudie im Fall der experimentellen Entwicklung.

Die Beihilfeintensität wird bei Verbundvorhaben für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt; die Beihilfehöchstintensität für das Verbundvorhaben beträgt 50 Prozent. Zusätzlich können bei Erfülling der Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 6 Bst. b AGVO für gewerbliche Projektpartner bis zu 15 Prozentpunkte gewährt werden.

Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der industriellen Forschung als auch der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.

  • Die Durchführung des Vorhabens muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein.
  • Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.
  • Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
  • Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden oder wesentlich im Auftrag von nicht am Verbundvorhaben beteiligten Dritten durchgeführt werden.
  • Mindestens einer der am Vorhaben wesentlich beteiligten Partner muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungs- und Entwicklungskapazitäten und einschlägige fachliche Erfahrungen, bei Unternehmen auch im Bereich der Produktion, verfügen.
  • Antragsteller bzw. Projektbeteiligte müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.
  • Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) möglich.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
  • Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Beihilfe nach diesen Fördergrundsätzen nicht gewährt werden.
  • Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.

  • Projektskizzen und Projektbeschreibung
    In der ersten Stufe müssen Projektskizzen (gemäß dem Förderaufruf) an den Projektträger vollständig und fristgerecht übermittelt werden. Nach vergleichender Projektauswahl muss für ausgewählte Vorhaben je Verbundteilnehmer ein Antrag inkl. ausführlicher Projektbeschreibung einschließlich Verwertungsplan und Finanzierungsnachweis eingereicht werden. Nicht ausgewählte Vorhaben werden nicht weiter berücksichtigt.

  • Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten.
  • Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bereitgestellt (vgl. unter „Online-Verfahren“).
  • Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
  • Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.
  • Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.

  • Es werden Förderaufrufe ausgelobt.
  • Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
  • Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 11.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie