Logo Bayernportal
- kein Ort -

Mietwagen; Informationen zur Anmietung

Hier erhalten Sie Informationen zum Anmieten eines Autos im Allgemeinen und eines Unfallersatzfahrzeugs im Besonderen.

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
Stilisiertes Bild eines Hauses
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Mehr zur Behörde

Leistungsdetails

Mietverträge über Autos werden in der Regel auf den Formularen der Vermieter schriftlich geschlossen. Allgemein gilt: Vor Abschluss eines Mietvertrags sollten Sie die Preise verschiedener Anbieter und die unterschiedlichen Tarife des jeweiligen Anbieters vergleichen. Fragen Sie nach günstigen Pauschal- oder Sondertarifen, die unter vielfältigen Bezeichnungen (z.B. Freizeit- oder Wochenendtarif) angeboten werden.

Oftmals wird ein Auto nach einem Verkehrsunfall als Unfallersatzfahrzeug angemietet. Grundsätzlich sind dem Geschädigten vom Unfallgegner die Kosten eines gleichwertigen Mietwagens für die zur Reparatur oder zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs erforderliche Zeit zu ersetzen. Es gelten jedoch folgende Einschränkungen:

  • Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen bzw. vermindert sich, wenn Ihnen als Geschädigtem ein Zweitwagen zur Verfügung steht oder wenn Sie nur einen geringen Fahrbedarf haben, der z.B. mit einem Taxi erheblich kostengünstiger abzudecken ist.
  • Auch wenn Sie als Geschädigter den Unfall nicht (mit)verschuldet haben, werden Sie wegen der Betriebsgefahr Ihres eigenen Fahrzeugs womöglich einen Teil Ihres Schadens selbst zu tragen haben.
  • In jedem Fall sollten Sie auf einen günstigen Tarif achten. Selbst wenn der Unfallgegner Ihren Schaden voll zu ersetzen hat, verlangt die Rechtsprechung, dass Sie sich bei verschiedenen Anbietern erkundigen und das günstigste Angebot auswählen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sogenannte "Unfallersatztarife" meistens besonders teuer sind und unter Umständen nicht voll ersetzt werden.
  • Auch wenn Sie grundsätzlich Anspruch auf ein Mietauto gleichen Typs wie Ihr beschädigtes Fahrzeug haben, sollten Sie bedenken, dass Ihnen ein Teil der Mietwagenkosten nicht erstattet wird, weil Sie in der Zeit, in der Sie den Mietwagen fahren, Ihr eigenes Fahrzeug schonen. Mieten Sie aber ein einfacheres Fahrzeug der billigeren nächstniedrigen Preisklasse, verzichten viele Versicherungen auf die Geltendmachung des Abzugs für Eigenersparnis.
  • Welche Mietdauer erforderlich und damit ersatzfähig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Sie können nach einem fremdverschuldeten Unfall aber auch auf einen Mietwagen verzichten und stattdessen Nutzungsausfallentschädigung für Ihr beschädigtes Fahrzeug verlangen. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine sogenannte fühlbare Beeinträchtigung der Fahrzeugnutzung, welche nur bei vorhandenem Nutzungswillen und einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit bejaht werden kann. Hätten Sie beispielsweise das geschädigte Fahrzeug wegen unfallbedingter Verletzungen nicht nutzen können, kann eine Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nicht verlangt werden, es sei denn, die Benutzung durch einen Angehörigen oder nahestehenden Dritten war möglich und beabsichtigt. Je nach Größe, Alter und Ausstattung Ihres Wagens können Sie mit ca. 23,- bis 175,- € pro Tag rechnen. Die Rechtsprechung und die Versicherungen richten sich nach einer Tabelle von Sanden, Danner und Küppersbusch, über die Sie sich bei Ihrem Automobilclub erkundigen können.

Stand: 10.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz