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Die Härtefallkommission beurteilt in Einzelfällen, ob die Anwendung des Ausländerrechts zu einer dringenden persönlichen oder humanitären Härte führt, die eine weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigt.
Die Härtefallkommission kann, wenn ihrer Meinung nach dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, ein Härtefallersuchen an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration richten.
Gemäß § 2 Härtefallkommissionsverordnung (HFKomV) besteht die Kommission aus neun stimmberechtigten Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind und keinen Anspruch auf Ersatz von Auslagen oder Verdienstausfall haben, und einem Vertreter des Staatsministeriums, der vorbehaltlich § 9 HFKomV nicht stimmberechtigt ist. Die Kommission hat einen Vorsitzenden, der auf Vorschlag des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration von den Mitgliedern gewählt wird (§ 2 Abs. 3 HFKomV).
Wer ist in der Härtefallkommission vertreten?
Gemäß § 2 Abs. 1 HFKomV besteht die Härtefallkommission aus folgenden Mitgliedern:
Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration auf Vorschlag der jeweiligen Organisationen ernannt.
Wie läuft das Verfahren?
Die Härtefallkommission befasst sich mit Fällen, die Mitglieder der Kommission in die Sitzung eingebracht haben oder die der Petitionsausschuss des Landtags vorgeschlagen hat. Hierbei findet keine Überprüfung früherer Gerichts- oder Behördenentscheidungen statt.
Die Kommission beurteilt, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in Deutschland rechtfertigen. Bejaht die Kommission mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder das Vorliegen eines Härtefalls, richtet sie ein Härtefallersuchen an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Dieses entscheidet dann, ohne an die Einschätzung der Härtefallkommission gebunden zu sein, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem Ausländer von der zuständigen Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Wie kommt ein Fall in die Härtefallkommission?
Hier gilt der so genannte Grundsatz der Selbstbefassung. Gem. § 3 Abs. 1 HFKomV befassen sich die Mitglieder der Härtefallkommission nur mit Fällen, wenn dies
Das Härtefallverfahren ist also kein Antragsverfahren.
Ausländer oder deren Vertreter können nicht verlangen, dass sich die Härtefallkommission mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft (§ 3 Abs. 3 HFKomV, § 23a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG). Die Einreichung von Anträgen bei der Geschäftsstelle ist daher nicht möglich. Sollten dennoch Schreiben bei der Geschäftsstelle eingehen, werden diese lediglich den Mitgliedern der Kommission zur Verfügung gestellt.
Nur wenn ein Mitglied der Härtefallkommission diesen Fall aufgreift, kann sich die Härtefallkommission damit befassen.
Wie läuft eine Sitzung der Härtefallkommission ab?
Der Vorsitzende legt die Tagesordnung der Sitzung der Härtefallkommission fest.
Während der nicht-öffentlichen Sitzung wird über die von Seiten des Petitionsausschusses oder von Seiten der Mitglieder der Härtefallkommission eingebrachten Fälle beraten. Anhörungen des Ausländers oder seines Rechtsanwalts finden nicht statt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 HFKomV). Die Härtefallkommission entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder (mindestens 6 von 9) darüber, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen und ob daher ein Härtefallersuchen an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt wird (§ 7 Abs. 1 und 3 HFKomV).
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle von der Härtefallkommission behandelten Fälle einschließlich des Abstimmungsverhaltens verpflichtet (§ 8 HFKomV).
Welche Kriterien sind für einen Härtefall relevant?
Gemäß § 23a AufenthG gilt, dass abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Voraussetzungen einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die Härtefallkommission ein so genanntes Härtefallersuchen gestellt hat.
Ein solches Härtefallersuchen kann gemäß § 23a Abs. 2 Satz 4 AufenthG von der Härtefallkommission nur gestellt werden, wenn sie feststellt, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
Die Regelung soll nur in Ausnahmefällen greifen, in denen der Vollzug des Aufenthaltsrechts zu einer vom Gesetzgeber nicht vorhergesehenen Härte führen würde. Der Fall muss sich positiv von Fällen mit vergleichbarer aufenthaltsrechtlicher Gesamtsituation abheben, um ein Härtefallersuchen begründen zu können.
In Anbetracht der Vielfalt denkbarer Lebenssachverhalte fällt es schwer, typische Fallgruppen zu beschreiben, denn das Gesetz stellt auf individuelle Härten ab. Voraussetzung sind in der Regel ein langjähriger Aufenthalt, gute Integration und eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers. Häufig geht es um Familien mit Kindern, die hier geboren oder aufgewachsen und zur Schule gegangen sind.
Das Härtefallverfahren ist keine Fortsetzung eines Asylverfahrens mit anderen Mitteln. Deshalb genügt die anstehende Aufenthaltsbeendigung nach erfolglosem Asylverfahren allein nicht, um die für ein Härtefallersuchen geforderten dringenden humanitären oder persönlichen Gründe feststellen zu können. Vielmehr ist die bestehende Ausreisepflicht Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Härtefall geprüft werden kann.
Folgende Ausschlussgründe sind in § 5 Satz 2 Nr. 1 bis 7 HFKomV geregelt:
Was ist ein Härtefallersuchen?
Entscheidet sich die Härtefallkommission mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen und damit ein Härtefall vorliegt, wird ein so genanntes Härtefallersuchen an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt.
Anschließend entscheidet das Staatsministerium, ob dem Ersuchen gefolgt wird. Das Staatsministerium ist hierbei nicht an die Wertung der Kommission gebunden. Bejaht auch das Staatsministerium das Vorliegen eines Härtefalls, ordnet es an, dass gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.
Gibt es einen Anspruch auf die Durchführung eines Härtefallverfahrens?
Nein. Ein Fall wird nur dann von der Kommission behandelt, wenn Mitglieder der Härtefallkommission oder der Petitionsausschuss des Landtags dies vorschlagen (vgl. oben "Wie kommt ein Fall in die Härtefallkommission?"). Dieses so genannte Selbstbefassungsrecht ist Wesensmerkmal der Härtefallkommission. Das Härtefallverfahren ist kein Antragsverfahren (§ 3 Abs. 3 HFKomV, § 23a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG).
Gibt es Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Härtefallkommission oder des Staatsministeriums?
Nein. Es gibt weder einen Anspruch, dass sich die Härtefallkommission mit einem Fall befasst, noch gibt es irgendein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Kommission oder das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Wird die Aufenthaltsbeendigung gestoppt, solange das Härtefallverfahren läuft?
Nein. Ein Ausländer kann daher nicht verlangen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgesetzt werden, weil sich die Härtefallkommission mit seinem Anliegen befasst oder befassen wird (§ 4 HFKomV). Das Härtefallverfahren hat keine aufschiebende Wirkung.
Was ist die Aufgabe der Geschäftsstelle der Härtefallkommission?
Die Geschäftsstelle bereitet insbesondere die Sitzungen der Härtefallkommission vor und unterrichtet die beteiligten Behörden.
Die Geschäftsstelle ist im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eingerichtet.
Wie ist das Verhältnis zwischen Härtefallverfahren und Petitionsverfahren beim Landtag?
Es gilt der Vorrang des Petitionsverfahrens. War oder ist ein Fall bereits im Ausschuss für Eingaben und Beschwerden des Landtags (Petitionsausschuss) anhängig, so kann sich die Härtefallkommission damit nur befassen, wenn der Petitionsausschuss dies ausdrücklich vorschlägt (§ 3 Abs. 2 HFKomV).
Der Petitionsausschuss kann immer angerufen werden, auch wenn sich die Härtefallkommission bereits mit dem Fall befasst hat.
Weitere Informationen zur Härtefallkommission, deren aktuelle Mitglieder sowie zur Geschäftsstelle finden Sie im Internetangebot des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration(siehe "Weiterführende Links").