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Erdaufschluss; Anzeige

Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss diese bei den Behörden anzeigen.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Stadt Nürnberg

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss das bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Beauftragt dieser ein Bohrunternehmen, so muss dieses die Kreisverwaltungsbehörde informieren.

keine

Ergänzung: Stadt Nürnberg

  • Für die Bohranzeige werden folgende Informationen und Unterlagen benötigt:
    • Ansprechpartner und Kontaktdaten der ausführenden Firma
    • Kontaktdaten der Auftraggebenden und der Grundstückseigentümer
    • Angaben zum Standort, Zweck und Terminierung der Bohrung sowie zum Bohrverfahren
    • Art der Bohrlochverfüllung
    • Angaben zum Ausbau und zur Analytik (nur relevant bei Errichtung von Grundwassermessstellen)
    • Detail-Lageplan, in dem die Bohrpunkte eingezeichnet sind.

Anzeige dazu kann schriftlich oder je nach Kreisverwaltungsbehörde auch elektronisch erfolgen.

Die Prüfung der Anzeige erfolgt durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ggf. unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes. Es wird hinsichtlich Einschränkungen des Erdaufschluss am vorgesehenen Standort geprüft oder ob das Verfahren eingestellt werden muss.

Weiterhin wird im Rahmen dieser Prüfung entschieden, ob über die Anzeige hinaus weitere Verfahren durchgeführt werden müssen, z. B. ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren.

Das entsprechende Ergebnis wird von der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt.

Ergänzung: Stadt Nürnberg

Nach Eingang der Anzeige beim Umweltamt wird diese rechtlich und fachlich geprüft. Dies kann bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen. Nach Abschluss der Prüfung wird die Bohranzeige schriftlich bestätigt. Diese sogenannte Anzeigebestätigung enthält neben grundsätzlich zu beachtenden Punkten auch relevante Informationen für den Einzelfall. Erst nach Erhalt der Anzeigebestätigung darf mit den Bohrarbeiten begonnen werden. Die Prüfung der Anzeige ist kostenpflichtig.

Die Kosten sind abhängig von der Art und dem Zweck des Erdaufschlusses sowie dessen Dimensionierung.

Ergänzung: Stadt Nürnberg

Für die Prüfung ist gemäß Bayerischem Kostengesetz eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.

Die aktuelle Gebühr kann auf der Website des Umweltamtes der Stadt Nürnberg eingesehen werden: Bohranzeigen - Umweltamt Nürnberg (nuernberg.de)

Im Ausnahmefall kann die Höhe der Gebühr davon abweichen.

Die Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde muss mindestens 4 Wochen vor Beginn der Durchführung der Arbeiten erfolgen.

Sollten Sie innerhalb von vier Wochen nach Ihrer Anzeige (mit vollständigen Unterlagen) bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde keine Rückmeldung erhalten haben, dürfen Sie mit den Arbeiten beginnen und fortfahren bis auf Grundwasser eingewirkt wird.

Neben der Anzeige nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerisches Wassergesetzb ei der Kreisverwaltungsbehörde sind sämtliche Erdaufschlüsse (Bohrungen, Brunnen etc.) zusätzlich beim Landesamt für Umwelt (LfU) anzuzeigen.

Die Anzeige beim LfU muss mindestens zwei Wochen vor Untersuchungsbeginn erfolgen. Das LfU bietet zur digitalen Anzeige eine Onlineanwendung an (siehe „Weiterführende Links“ und „Verwandte Leistungen“). Nach Abschluss der Arbeiten sind dem LfU sämtliche gewonnen Daten zu übermitteln.

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 04.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz