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Kommunale Fernwärmeversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung

Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Fernwärmeversorgung, die von einer Gemeinde betrieben wird.

Für Sie zuständig

Leistungen außerhalb des Zuständigkeitsbereich / Leistungen die nicht angeboten werden

Leistungen außerhalb des Zuständigkeitsbereich / Leistungen die nicht angeboten werden

Hausanschrift

Pilgrimstr. 2
94113 Tiefenbach

Postanschrift

Pilgrimstr. 2

94113 Tiefenbach

Telefon

+49 8509 9009-0

Leistungsdetails

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

Stand: 15.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales