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Die bayerischen Kommunen haben seit 01.01.2007 ein gesetzliches Wahlrecht, ob sie ihr Haushaltswesen nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Doppik) oder der Kameralistik führen wollen.
Schwabenstr. 11
87616 Marktoberdorf
Postfach 1255
87610 Marktoberdorf
Kaltentaler Str. 1
87679 Westendorf
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Während die Kameralistik auf Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr und damit auf eine Liquiditätsbetrachtung abstellt, zielt die Doppik vor allem darauf, den Ressourcenverbrauch (Aufwendungen, Erträge, Abschreibungen) darzustellen, Verpflichtungen periodengerecht zuzuordnen (z. B. Bildung von Rückstellungen) und die Vermögenssituation der Kommune unter Einbeziehung der mit ihr verbundenen rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Einheiten abzubilden.
Inhalt, Anlagen und Bestandteile des Haushalts richten sich nach dem Buchungssystem. Sie sollen einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft der Kommune geben und die Kommune in die Lage versetzen, ihre Verwaltung zu steuern.
Der Haushaltplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft der jeweiligen Kommune; er muss ausgeglichen sein. Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich
Der Haushaltsplan besteht bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung aus:
und bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik aus:
Dem Haushaltsplan sind bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung beizufügen:
Dem Haushaltsplan sind bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik beizufügen:
Der Haushaltsplan unter Angabe
und
werden in der Doppik wie in der Kameralistik in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Der Gemeinderat, Kreistag bzw. Bezirkstag beschließt die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen in öffentlicher Sitzung.
Spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres ist die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandtteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Gleichzeitig ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich zugänglich zu machen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.