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Lebensmittelüberwachung; Durchführung von Kontrollen im Einzel- und Großhandel und Gaststätten

Einzelhandelsgeschäfte, Supermärkte, Gaststätten, Kantinen etc. werden regelmäßig von der Lebensmittelüberwachung auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft. Im Rahmen dieser Kontrollen werden auch Warenproben gezogen und untersucht.

Für Sie zuständig

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 53 Gewerberecht, Rechtsfragen des Gesundheits- und Veterinärwesens

Leistungsdetails

Lebensmittelbetriebe, Gaststätten und Küchen von Krankenhäusern, Kantinen, Kindergärten und Seniorenheimen unterliegen der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Dies gilt gleichermaßen für Veranstaltungen wie Bauernmärkte und Straßenfeste.

Die Lebensmittelüberwachung überprüft

  • beim Lebensmitteleinzel- und großhandel vor allem die Kennzeichnung der Ware, d. h. Vorhandensein, Lesbarkeit und korrekter Wortlaut der wichtigsten Kennzeichnungsangaben (z. B. die Bezeichnung, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Zutatenliste); zudem werden die Einhaltung der vorgeschriebenen Kühltemperaturen und die hygienischen Zustände kontrolliert sowie Proben gezogen;
  • bei Gaststätten z. B. die ordnungsgemäße Lagerung von Lebensmitteln, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die sonstige Qualität der vorhandenen Lebensmittel und die Einhaltung allgemeiner Hygienevorschriften.

Bei den Kontrollen sind die Lebensmittelüberwachungsbeamten im Sinne eines präventiven Verbraucherschutzes auch aufklärend und beratend tätig.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 23.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz