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Wenn eine Adoption im Ausland durchgeführt wude, kann das Familiengericht auf Antrag feststellen, ob sie in Deutschland anzuerkennen ist. Es kann auch die Umwandlung in eine Adoption mit den nach deutschem Recht vorgesehenen starken Wirkungen aussprechen.
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
Postfach 4040
97420 Schweinfurt
Schrammstr. 1
97421 Schweinfurt
Postfach 1450
97404 Schweinfurt
Kreuzstraße 59
97493 Bergrheinfeld
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Tannigweg 2
97456 Dittelbrunn
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Rudolf-Werner Straße 1
97490 Poppenhausen
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Gartenstraße 2
97526 Sennfeld
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Schulstr. 26
97525 Schwebheim
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Pestalozzistraße 11
97464 Niederwerrn
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Lülsfelder Weg 6
97447 Gerolzhofen
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Adam-Riese-Straße 12
97469 Gochsheim
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Geschwister-Scholl-Str. 28-32
97424 Schweinfurt
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Waldhäuser Str. 5
97453 Schonungen
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Winzererstr. 9
80797 München
Postfach 401140
80711 München
Ist eine Adoption im Ausland durchgeführt worden, kann das Familiengericht auf Antrag feststellen, ob sie in Deutschland anzuerkennen ist und welche Wirkungen ihr beigemessen werden können. Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist das Familiengericht in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichtes. Handelt es sich um eine Adoption, die unter Anwendung des Haager Adoptionsübereinkommens durchgeführt wurde und liegt hierüber eine Bescheinigung der zuständigen Zentralen Behörde vor, wird die Adoption grundsätzlich kraft Gesetzes anerkannt.
Hat eine nach ausländischem Recht durchgeführte Adoption schwächere Wirkungen als eine nach den deutschen Sachvorschriften ausgesprochene Adoption, kann das Familiengericht auf notariellen Antrag die Umwandlung in eine Adoption mit den nach deutschem Recht vorgesehenen starken Wirkungen aussprechen. Der Antrag auf Umwandlung kann auch noch Jahre nach der Adoption gestellt werden.