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Kommunale Stromversorgung; Erlass einer Benutzungsordnung

Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.

Für Sie zuständig

Zweckverband Donau-Stadtwerke Dillingen-Lauingen

Hausanschrift

Regens-Wagner-Str. 8
89407 Dillingen a.d.Donau

Postanschrift

Regens-Wagner-Str. 8

89407 Dillingen a.d.Donau

E-Mail

info@dsdl.de

Telefon

+49 9071 50390

Leistungsdetails

Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

Stand: 27.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales