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Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für die Stromversorgung, die von einer Kommune betrieben wird.
Rathausplatz 1
85399 Hallbergmoos
Rathausplatz 1
85399 Hallbergmoos
Am Ludwigkanal 2
85399 Hallbergmoos
Am Ludwigskanal 2
85399 Hallbergmoos
Am Ludwigskanal 8
85399 Hallbergmoos
Am Ludwigskanal 8
85399 Hallbergmoos
Am Ludwigskanal 8
85399 Hallbergmoos
Am Ludwigskanal 8
85399 Hallbergmoos
Betreibt die Kommune die Stromversorgung in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
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