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Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung als Träger von fahrlehrerrechtlichen Fortbildungslehrgängen

Die Anerkennung als Träger von fahrlehrerrechtlichen Fortbildungslehrgängen erfolgt auf Antrag.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Schwaben - Sachgebiet 23 - Personenbeförderung, Schienen- und Straßenverkehr

Leistungsdetails

Fahrlehrer, Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder Verkehrspädagogik sowie Ausbildungsfahrlehrer unterliegen einer gesetzlichen Fortbildungspflicht. Die Träger dieser Fortbildungslehrgänge bedürfen einer Anerkennung.

Für die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer und Ausbildungsfahrlehrer nach § 53 Abs. 1 und 3 Fahrlehrergesetz (FahrlG) ist die Regierung in deren Bezirk der Träger seinen Sitz hat zuständig.

Für die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 53 Abs. 2 FahrlG ist die Regierung der Oberpfalz für ganz Bayern zuständig.

Die Anerkennung als Träger von Fortbildungslehrgängen wird erteilt, wenn

  • ein sachgerechter Lehrplan vorgelegt wird, der den Vorgaben des § 17 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entspricht,
  • geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
  • die erforderlichen Lehrmittel und Unterrichtsräume zur Verfügung stehen,
  • keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.

  • Angaben zum Antragsteller
    (ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister)
  • Verzeichnis der Lehrkräfte
  • Unterlagen zum Nachweis zur Eignung der Lehrkräfte
    (ggf. beruflicher Lebenslauf, Führerschein, Meisterbrief, Fahrlehrerschein (mit Seminarerlaubnis / Ausbildungsfahrlehrerlaubnis), Fahrschulerlaubnis, Studium, Zeugnisse, sonstige Abschlüsse/Urkunden, Fortbildungen)
  • Angaben zum Lehrmaterial / zu den Lehrmitteln
    (ggf. Daten des Verlags/Herausgebers, Fahrzeugschein, Allgemeine Betriebserlaubnis/Nutzungsüberlassung)
  • Angaben zu den Unterrichtsräumen
    (ggf. Plan/Grundriss, Bilder, Angaben zur Ausstattung, Mietvertrag/Nutzungsüberlassung)
  • Lehr- und Seminarpläne
  • ggf. sind noch weitere Unterlagen im Einzelfalls erforderlich
    (z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Auskunft aus dem Fahreignungsregister)

Der Antrag ist bei der zuständigen Regierung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.

Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.

Gebühren: 102,00 bis 358,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)

Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Die Anerkennung als Träger von fahrlehrerrechtlichen Fortbildungslehrgängen kann für einzelne oder auch für sämtliche Lehrgänge beantragt werden.

Klage (Verpflichtungsklage bei Ablehnung des Antrags)

  • Fahrlehrerwesen; Überwachung

    Die Regierung der Oberpfalz überwacht Fahrlehrer, Fahrschulen und deren Zweigstellen,  Fahrlehrerausbildungsstätten sowie Träger von fahrlehrerrechtlichen Seminaren und Lehrgängen. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen (Sachverständige) bedienen.

Stand: 19.06.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration