Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Die Regierung der Oberpfalz überwacht Fahrlehrer, Fahrschulen und deren Zweigstellen, Fahrlehrerausbildungsstätten sowie Träger von fahrlehrerrechtlichen Seminaren und Lehrgängen. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen (Sachverständige) bedienen.
Die Regierung der Oberpfalz überwacht für ganz Bayern folgende Personen, Betriebe, Träger, Seminare und Lehrgänge (Fahrschulüberwachung):
Die Überwachung umfasst:
Die Regierung der Oberpfalz überprüft daher alle zwei bzw. vier Jahre vor Ort insbesondere, ob
Die Regierung der Oberpfalz kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen (Sachverständige), die befugt sind
Der zu Überwachende hat die o.g. Maßnahmen zu dulden, den Sachverständigen bei der Überprüfung zu unterstützen und auf Verlangen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen.
Die Überwachung gemäß § 51 Fahrlehrergesetz (Fahrschulüberwachung) wird in der Regel von Amts wegen durch die Regierung der Oberpfalz eingeleitet; der Sachverständige erhält hierfür einen Prüfauftrag, der auch Art und Umfang der Prüfung festlegt. Sodann führt der Sachverständige diese in eigener Verantwortung und in Absprache mit dem zu Überwachenden durch.
Das Ergebnis der Überwachung (formaler Bericht & pädagogische Checklisten) wird der zuständigen Erlaubnis- bzw. Anerkennungsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde/Regierung) mitgeteilt.
Sofern in zwei aufeinanderfolgenden Überwachungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind, kann durch die Regierung der Oberpfalz der Prüfungsrhythmus auf vier Jahre festgesetzt werden (§ 51 Abs. 5 FahrlG).
Gebühren: 30,70 bis 511,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand). Auslagen (u.a. für Sachverständige) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Im Übrigen kann das Ergebnis der Überwachung zu Konsequenzen für den zu Überwachenden führen.
Neben der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann der Widerruf der jeweiligen Erlaubnis bzw. behördlichen Anerkennung im Raum stehen. Des Weiteren kommen bei festgestellten pädagogischen und/oder fachlichen Mängeln die qualitätssichernden Anordnungen
in Betracht.
Dabei können zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen auch Nachkontrollen angeordnet werden.
Die qualitätssichernden Anordnungen, deren Nachkontrolle und die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen obliegen hierbei der Regierung der Oberpfalz; davon unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Erlaubnis-, Anerkennungs- und Genehmigungsbehörden.