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Mehrlingsgeburt; Beantragung der Ehrenpatenschaft

Sie können bei Mehrlingsgeburten die Übernahme der Ehrenpatenschaft des Bayerischen Ministerpräsidenten beantragen. Sie erhalten neben einer Urkunde auch eine einmalige Zuwendung.

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Bayerische Staatskanzlei
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Leistungsdetails

Der Bayerische Ministerpräsident übernimmt auf Antrag der Personensorgeberechtigten die Ehrenpatenschaft für Mehrlinge ab Drillingen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen und ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Bayern haben.

Die Übernahme der Patenschaft erfolgt durch Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Urkunde. Mit der Übernahme der Patenschaft erkennt der Freistaat Bayern die besonderen Herausforderungen für die Familie an, die sich aus einer Mehrlingsgeburt ergeben. 

Zweck der Zuwendung ist es, die einer Mehrlingsfamilie nach der Geburt entstehenden Sonderaufwendungen zu decken, die nicht von den gewöhnlichen Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst sind. 

Verpflichtungen für den Ehrenpaten entstehen aus der Ehrenpatenschaft nicht.

Die Zuwendung wird einmalig in Höhe von 1.000 Euro je Mehrlingskind gewährt. Sie ist eine freiwillige Leistung und erfolgt einkommensunabhängig im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.

Der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt der Drillinge oder Mehrlinge gestellt werden.

Die Kinder müssen

  • die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und
  • ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben.

Die Wohnsitzgemeinde muss das Vorliegen der Tatsachen bestätigen.

  • Der Antrag muss vollständig elektronisch über das bereitgestellte Online-Verfahren übermittelt werden (siehe unter "Online-Verfahren").
  • Die erforderlichen Angaben sind vollständig einzutragen.
  • Die Wohnsitzgemeinde ist einzutragen, damit das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft werden kann.
  • Die Staatskanzlei holt die erforderlichen Bestätigungen bei der Gemeinde ein.
  • Die Staatskanzlei entscheidet über den Antrag und zahlt die Zuwendung aus.
  • Die Auszahlung erfolgt ausschließlich unbar auf ein im Antrag angegebenes Konto der Personensorgeberechtigten.
  • Die vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Urkunden über die Ehrenpatenschaft werden vom Bürgermeister der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ausgehändigt. Der Ministerpräsident kann sich im Einzelfall die Aushändigung selbst vorbehalten.

Es entstehen für den Antragsteller keine Kosten.

Der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft ist von den Personensorgeberechtigten innerhalb eines Jahres nach der Geburt der Mehrlinge zu stellen.

Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

Grundsätzlich sind Widerspruch oder Leistungsklage möglich.
Stand: 11.06.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerische Staatskanzlei