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Wenn Sie Ihre steuerlich geförderte Immobilie aufgrund einer beruflich bedingten Abwesenheit zeitweise nicht mehr selbst nutzen können, wird Ihr Wohnförderkonto unter bestimmten Voraussetzungen nicht aufgelöst.
Wenn Sie Ihre steuerlich geförderte Immobilie aufgrund einer beruflich bedingten Abwesenheit nicht mehr selbst nutzen können, wird Ihr Wohnförderkonto in der Regel aufgelöst und der Auflösungsbetrag wird besteuert.
Dies können Sie vermeiden, wenn Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
§ 92a Absatz 4 Einkommenssteuergesetz (EstG)
Wenn Sie ein Wohnförderkonto haben, können Sie durch die Einmalbesteuerung Steuern sparen.
Beginnt die Auszahlung Ihres Altersvorsorgevertrages, stellt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) den Stand Ihres Wohnförderkontos, den Verminderungs- und gegebenenfalls Auflösungsbetrags fest und teilt diese Beträge dem zuständigen Finanzamt mit.
Geben Sie Ihr Wohneigentum auf oder Sie nutzen die steuerlich geförderte Immobilie nicht mehr selbst, wird Ihr Wohnförderkonto aufgelöst und Sie müssen den sich daraus ergebenden Auflösungsbetrag versteuern.
Um den aktuellen Stand Ihres Wohnförderkontos zu erfahren, können Sie dessen Feststellung beantragen.