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Neuartige Tabakerzeugnisse, zum Beispiel erhitzte Tabakerzeugnisse, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Eine Zulassung beantragen Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
In Deutschland dürfen neuartige Tabakerzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Neuartige Tabakerzeugnisse definiert der Gesetzgeber als Tabakerzeugnisse, die
Bei E-Zigaretten und pflanzlichen Raucherzeugnissen, zum Beispiel Kräuterzigaretten, handelt es sich nicht um Tabakerzeugnisse und damit auch nicht um neuartige Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Definition.
Wenn Ihr Unternehmen neuartige Tabakerzeugnisse produziert oder nach Deutschland importiert und deren Inverkehrbringung in Deutschland vorgesehen ist, müssen Sie für diese Produkte eine Zulassung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragen.
Die Zulassung enthält auch die Feststellung, ob das neuartige Tabakerzeugnis ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis ist.
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn Ihr Tabakerzeugnis die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt.
Die Zulassung entbindet Sie nicht von der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen, einschließlich der Mitteilung der Produkte im Notifizierungsportal EU Common Entry Gate (EU-CEG).
Das antragsgegenständliche Erzeugnis muss die tabakrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Fügen Sie Ihrem deutschsprachigen Antrag gemäß § 9 Absatz 2 Tabakerzeugnisverordnung die folgenden Unterlagen in elektronischer Form bei:
Die aufgeführten Anlagen zum Antrag werden auch in englischer Sprache akzeptiert.
Ergeben sich Änderungen in der Zusammensetzung, sind neue Studien verfügbar oder fordert das BVL weitere Informationen an, müssen Sie diese unverzüglich nachreichen.
Sie können die Zulassung online über das Bundesportal beantragen.
Zulassung online über das Bundesportal beantragen:
Sollten Sie nicht dazu in der Lage sein, den Antrag über das Bundesportal einzureichen, setzen Sie sich bitte mit dem BVL in Verbindung: poststelle@bvl.bund.de.
Es gibt folgende Hinweise:
Ein Zulassungsantrag ersetzt nicht die für Tabakerzeugnisse allgemein geltenden rechtlichen Anforderungen, einschließlich der Mitteilungspflichten (EU-CEG). Die Mitteilung eines Erzeugnisses in EU-CEG als neuartiges Tabakerzeugnis gilt nicht als Antrag auf Zulassung.
Achten Sie für einen reibungslosen Ablauf auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen, einschließlich der Mitteilung im EU-CEG, zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Section 12 of the Tobacco Products Act in conjunction with Section 9 of the Tobacco Products Ordinance