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Für Fahrer und Beifahrer von Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmaße (3,5 t zul. HM) und Omnibussen bestehen zu ihrem Schutz und im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr besondere Vorschriften. Diese gelten im Bereich der Europäischen Union einheitlich. Sie regeln u. a. die zulässige tägliche und wöchentliche Lenkzeit, die mindestens einzulegenden Fahrtunterbrechungen sowie die tägliche und wöchentliche Ruhezeit des Fahrpersonals.
Ferner gibt es nationale Bestimmungen über die Aufzeichnungen der Lenkzeiten einschließlich deren Unterbrechungen sowie der Ruhezeiten (Kontrollgerät oder handschriftliche Aufzeichnungen bei Fahrzeugen mit über 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t zul. HM).
Das Fahrpersonal darf außerdem nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden.
Auf der Straße werden Kontrollen durch die Polizei und das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) durchgeführt. Hierbei wird ein einzelnes Fahrzeug unter anderem auf die aktuelle Einhaltung (aktueller Tag und vorausgegangene 28 Kalendertage) der Lenk- und Ruhezeitvorschriften kontrolliert.
In den Betrieben werden durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen systematische Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr durchgeführt. In der Regel werden bei diesen Kontrollen der gesamte Fuhrpark oder größere Teile des Fuhrparks über einen längeren Zeitraum kontrolliert. Insbesondere soll durch diese Kontrollen die ordnungsgemäße Disposition der eingesetzten Fahrzeuge und Fahrer durch den Unternehmer, Verkehrsleiter und Disponenten überprüft werden.
Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr stellen sowohl für den Fahrer als auch für den Unternehmer und durch den Unternehmer beauftragte Personen (z. B. Disponent) in der Regel Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit Bußgeldern geahndet werden können.
Die Höhe der Bußgelder bemisst sich an den bundeseinheitlichen „Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht“ (Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) - LV 48). Zusätzlich wird bei der Feststellung und Ahndung sogenannter schwerster Verstöße (VO (EG) Nr. 1071/2009 Anhang IV) gegen den Verkehrsleiter bzw. gegen das Verkehrsunternehmen ein behördliches Prüfungsverfahren bezüglich der Aberkennung der Zuverlässigkeit durchgeführt.
keine
Firmen können digitale Daten der Fahrtenschreiber,Fahrerkarten wie auch die Massenspeicherdaten sowie weitere Unterlagen an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt senden.