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Verpflichtungserklärung; Abgabe

Wenn Sie einem ausländischen Gast oder mehreren ausländischen Gästen den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen wollen, können Sie sich dazu verpflichten, für seinen oder ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Für Sie zuständig

Landratsamt Kulmbach - 321 Ausländerwesen

Leistungsdetails

Sie sind Deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht und möchten einem Drittstaatsangehörigen, der für die Einreise ein Visum benötigt, einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen, weil er den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts (Lebensunterhalt/ Krankenversicherungsschutz) im Rahmen des Visumverfahrens nicht erbringen kann?

Dann besteht für Sie als dritte (juristische) Person die Möglichkeit eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Mit dieser verpflichten Sie sich, den Drittstaatsangehörigen unterzubringen, dessen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts zu finanzieren und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem Drittstaatsangehörigen, eröffnet staatlichen Stellen aber eine Rückgriffmöglichkeit für den Fall, dass öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich Wohnraum, sowie Versorgung im Krankheitsfalle aufgewendet werden müssen.

Ergänzung: Landratsamt Kulmbach

Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung reichen Sie bitte neben der ausgefüllten und auf allen dafür vorgesehenen Seiten unterschriebenen Erklärung folgende Unterlagen mit ein:
  • die Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate (bei Selbstständigen einen Zweizeiler vom Steuerberater mit Angaben der Privatentnahmen der letzten 6 Monate)
  • den Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie Grundbucheintrag oder Notarurkunde)
  • Nachweis zu den Nebenkosten (Strom, Heizung)
  • alle Darlehensverpflichtung (Nachweis monatlicher Zahlungen)

Ausreichende Bonität des Verpflichtungsgebers.

  • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
    Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass des Verpflichtungsgebers
  • Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers
  • ggf. weitere Unterlagen

Viele Ausländerbehörden bieten die Abgabe eine Verpflichtungserklärung bereits als Onlinedienst an, das erspart Ihnen die Vorsprache bei der Behörde. Bitte prüfen Sie diese Möglichkeit für Ihre Ausländerbehörde. Bietet Ihre Ausländerbehörde keinen Onlinedienst an, sprechen Sie für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung als Verpflichtungsgeber persönlich bei der Ausländerbehörde vor und füllen den dort erhältlichen Vordruck aus.

Zuständig ist die Ausländerbehörde im Bezirk des geplanten Aufenthaltsorts des Drittstaatsangehörigen. Ist der zukünftige Aufenthaltsort des Ausländers noch unbekannt oder hat der Verpflichtungserklärende (Einlader) keinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem geplanten Aufenthaltsort des Ausländers (Gastes), ist die Ausländerbehörde in deren Bezirk der Verpflichtungserklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat zuständig.

Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie finanziell in der Lage sind, die abgegebene Verpflichtung zu erfüllen (Bonität) und beglaubigt Ihre Unterschrift.

Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung übersenden Sie dem betroffenen Drittstaatsangehörigem, der sie dann der Auslandsvertretung vorlegt.

  • 29 EUR

Ergänzung: Landratsamt Kulmbach

Die Einreichung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung kostet derzeit 29,00 € pro Erklärung. Bitte überweisen Sie vor Aufforderung keine Geldbeträge!

Ergänzung: Landratsamt Kulmbach

Bitte sehen Sie von Rückfragen/Sachstandsanfragen ab. Wir melden uns bei Ihnen.

Ergänzung: Landratsamt Kulmbach

Die o.a. Unterlagen können sie uns per Post oder per Mail zukommen lassen. Bitte versehen Sie beim Postversand die Verpflichtungserklärung auf der ersten Seite unten mit Ihrer telefonischen Erreichbarkeit. Beim Mailversand fügen Sie Ihre Telefonnummer bitte der Mail hinzu.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 14.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration