Das in der Handwerksordnung (HwO) geregelte Handwerksrecht umfasst folgende Bereiche:
I. Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
II. Teil: Berufsbildung im Handwerk
III. Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
IV. Teil: Organisation des Handwerks
V. Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Zuständigkeiten für handwerksrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind wie folgt geregelt:
- Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für die Untersagung der Fortsetzung eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 16 Abs. 3 Handwerksordnung i.V.m. § 2 Zuständigkeitsverordnung zur Handwerksordnung)
- Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für handwerksrechtliche Ordnungswidrigkeiten, z.B. die unzulässige Handwerkstätigkeit, Führung der Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin entgegen den handwerksrechtlichen Vorschriften, fehlende, nicht richtige, vollständige oder rechtzeitige Anzeigeerstattung sowie weitere Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Lehrlingseinstellung oder -ausbildung (§§ 117, 118 Handwerksordnung i.V.m §§ 36 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 89 Nr. 1 Zuständigkeitsverordnung)
- Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bei Schwarzarbeit durch unbefugte Handwerksausübung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 e), § 2 Abs. 3 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz i.V.m. §§ 36 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 89 Nr. 1 Zuständigkeitsverordnung)