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Befürchten Sie, dass Waren, die in die Zollunion ein- oder ausgeführt werden, Ihre Rechte geistigen Eigentums verletzen könnten? Dann können Sie bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz das Anhalten dieser Waren beantragen.
Rechte geistigen Eigentums können durch eine Eintragung in ein Register oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr erworben werden. Die unberechtigte Nutzung dieser Rechte ist nicht gestattet. Rechte geistigen Eigentums können zum Beispiel Patente, Designs oder Marken umfassen.
Werden Waren, die solche Rechte geistigen Eigentums verletzen, im geschäftlichen Verkehr in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union (EU) gebracht, können Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber, Rechtenutzende oder Gruppen von Erzeugenden und gesetzestreuen Herstellenden sowie Händlerinnen und Händlern erheblichen Schaden erleiden. Gefälschte Produkte können die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher gefährden.
Als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber können Sie für Waren aus Drittländern, die möglicherweise rechtsverletzend sein könnten, einen Antrag auf "Tätigwerden der Zollbehörden" nach Unionsrecht stellen. Diesen Antrag können Sie auf Deutschland begrenzen. Es handelt sich dann um einen nationalen Antrag. Sie können auch einen Unionsantrag für weitere Mitgliedstaaten stellen.
Daneben können Sie auch einen Antrag auf "Beschlagnahme der Zollbehörden" nach deutschen Rechtsvorschriften stellen, sofern die Unionsvorschriften nicht anzuwenden sind. Dies kann zum Beispiel im Innerunionsverkehr zutreffen.
Stimmt die Zollbehörde Ihrem Antrag zu, kann diese im Rahmen der zollamtlichen Überwachung die verdächtigen Waren anhalten. Im Rahmen der Anhaltung durch den Zoll werden Sie und die Person, die die Waren angemeldet hat oder besitzt, darüber unterrichtet. Im Falle einer Rechtsverletzung wird die Ware vernichtet.
Als Inhaberin oder Inhaber einer positiven Entscheidung können Sie auf Antrag auch Informationen über die Versenderin oder den Versender, die Empfängerin oder den Empfänger, die Anmelderin oder den Anmelder oder die Besitzerin oder den Besitzer der Waren, sowie Ursprung, Herkunft und Bestimmung der Waren erhalten.
Sie müssen gegebenenfalls folgende Unterlagen einreichen:
Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden stehen Ihnen online in der Dienstleistung “Gewerblicher Rechtsschutz” im Zoll-Portal zur Verfügung.
Wenn Sie als Bürgerin oder Bürger Anträge übermitteln möchten:
Wenn Sie als Unternehmen Anträge übermitteln möchten:
Für das Beantragen des Tätigwerdens der Zollbehörden fallen keine Kosten an.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung kann Ihnen zur Nachreichung notwendiger Informationen eine Zulieferungsfrist von 10 Arbeitstagen gewährt werden.
Die Generalzolldirektion (GZD) teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit.
Wenn Ihre Waren wegen Fälschungsverdacht angehalten werden, informiert Sie der Zoll über die weiteren Schritte.