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Second-Stage-Projekte; Beantragung einer Zuwendung

Der Freistaat Bayern fördert Second-Stage-Projekte, mit denen von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum betroffene Frauen und deren Kinder in der Übergangsphase vom Frauenhausaufenthalt in eine eigene Wohnung unterstützt werden.

Formulare

Für Sie zuständig

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Regierung von Mittelfranken
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Leistungsdetails

Zweck

Durch staatliche Zuwendungen sollen längere, wohnraumbedingte Frauenhausaufenthalte vermieden und die Aufenthaltsdauer im Frauenhaus verkürzt werden. Die gewaltbetroffenen Frauen und ihre Kinder erhalten Unterstützung in der schwierigen Übergangsphase vom Frauenhausaufenthalt in eine eigene Wohnung, um eine Rückkehr in das gewaltgeprägte Umfeld oder einen erneuten Frauenhausaufenthalt zu vermeiden.

Gegenstand

Gefördert wird die einzelfallbezogene Wohnraumvermittlung, die Hilfe bei der Organisation des Umzugs in eine eigene Wohnung oder in eine vom Träger bereitgestellte Übergangswohnung und die generelle Wohnraumakquise durch Auf- bzw. Ausbau von Netzwerkstrukturen, Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Wohnungsbaugesellschaften, Kommunen und anderen Akteuren der Wohnungswirtschaft. Weiterhin wird die psychosoziale Beratung und Betreuung der gewaltbetroffenen Frauen und ihrer Kinder in der Übergangsphase gefördert.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern oder sonstige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern angehören und eine vertraglich festgelegt Kooperation mit einem in der jeweiligen Region tätigen staatlich geförderten Frauenhaus vorweisen.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Bei den Personalausgaben werden Ausgaben für notwendige Fachkräfte im Übergangsmanagement, in der psychosozialen Betreuung und in der Geschäftsführung/Leitung gefördert. Die zuwendungsfähigen Sachausgaben umfassen die für den Betrieb des Second-Stage-Projekts notwendigen Sachausgaben sowie Sachausgaben für die Zur-Verfügung-Stellung von Übergangswohnungen.

Art und Höhe

Die staatliche Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Anzahl der Projektplätze. Maximal können bis zur Hälfte der Frauenhausplätze für Frauen als förderfähige Projektplätze angesetzt werden. Es gilt eine Obergrenze von 15 Projektplätzen.

  • Personalausgaben: Für den ersten Projektplatz ist ein maximaler Stellenanteil von 0,60 Vollzeitäquivalente zuwendungsfähig, für jeden weiteren Projektplatz erhöht sich der zuwendungsfähige Stellenanteil um 0,34 Vollzeitäquivalente.
  • Sachausgaben: Für den ersten Projektplatz sind Sachausgaben bis zu einer Höhe von 13.440 EUR jährlich zuwendungsfähig. Für jeden weiteren Projektplatz erhöhen sich die zuwendungsfähigen Sachausgaben um maximal 7.610 EUR.
  • Übergangswohnung/en:Pro abgeschlossener Übergangswohnung bzw. Wohngemeinschaft sind Sachausgaben in Höhe von bis zu 5.550 EUR zuwendungsfähig.

Die Zuwendung beträgt höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

  • Ist der Zuwendungsempfänger kein Träger eines staatlich geförderten Frauenhauses, hat er eine vertraglich festgelegte Kooperation mit einem in seiner Region tätigen, staatlich geförderten Frauenhaus vorzuweisen.
  • Ein Second-Stage-Projekt darf nur gefördert werden, wenn ein örtlicher Bedarf für diese Maßnahme besteht. Zur Bestätigung des örtlichen Bedarfs ist eine befürwortende Stellungnahme der dem Einzugsgebiet zugehörigen Landkreise und kreisfreie Städte vorzulegen.

Alle weiteren Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie in der Richtlinie zur Staatlichen Förderung von Ausgaben für Second-Stage-Projekte (siehe Rechtsgrundlagen).

  • Bei Erstantrag oder eingetretenen Änderungen können folgende Unterlagen erforderlich sein:
    • Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge
    • Nachweis über die Eigenschaft als staatlich geförderter Frauenhausträger oder über Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband, der in der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege Bayern Mitglied ist
    • wenn Antragssteller nicht selbst Frauenhausträger ist: Kooperationsvereinbarung mit Frauenhaus
    • Projektbeschreibung bzw. Konzeption
    • befürwortende Stellungnahmen der Kommunen im Einzugsgebiet zum örtlichen Bedarf
    • Beschreibung des zur Verfügung gestellten Wohnraums
    • Qualifikations- und Fortbildungsnachweise der Fachkräfte (Zeugnisse, Diplome etc.)
    • Berechnungen zur Darstellung der rechnerischen Abgrenzung von Sachausgaben Second-Stage-Projekt/Frauenhaus

Die Förderung erfolgt auf Antrag des Trägers des Frauenhauses oder des sonstigen Trägers.

Die erstmalige Aufnahme in die staatliche Förderung beantragt der Träger bei der Bewilligungsbehörde (Regierung von Mittelfranken). Die Bewilligungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) zu. Dieses entscheidet über die grundsätzliche Aufnahme in das staatliche Förderprogramm.

Die Anschlussförderung erfolgt auf Antrag des Trägers bei der Bewilligungsbehörde.

Der Antrag auf Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke dort einzureichen.

Der Antrag ist bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes einzureichen. Im Kalenderjahr 2023 ist eine unterjährige Antragstellung mit einem Förderbeginn im laufenden Kalenderjahr 2023 möglich.

Stand: 27.05.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales