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Jede politische Partei kann einen Wahlvorschlag (Landeslisten- oder Kreiswahlvorschlag) einreichen. Kreiswahlvorschläge (auf Wahlkreisebene) können auch von einzelnen Wahlberechtigten oder Gruppen von Wahlberechtigten eingereicht werden.
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90725 Fürth
Die Kreiswahlvorschläge sind von den Parteien oder einzelnen Wahlberechtigten für den jeweiligen Wahlkreis aufzustellen (ein Wahlkreis besteht grundsätzlich aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt; je nach Bevölkerungszahl können Wahlkreise auch aus mehreren Landkreisen bzw. kreisfreien Städten oder jeweils Teilen davon bestehen) und sind beim Kreiswahlleiter, der seinen Sitz am Landratsamt oder der kreisfreien Stadt hat, einzureichen. Dort werden die Kreiswahlvorschläge geprüft. Der Kreiswahlausschuss entscheidet in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Vorschläge.
Die Landeslistenvorschläge sind beim Landeswahlleiter einzureichen.
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen vorher ihre Beteiligung beim Bundeswahlleiter anzeigen (siehe unter "Verwandte Themen"). Der Bundeswahlausschuss muss ihr Beteiligungsrecht feststellen.
Ein Wahlvorschlag für eine Landesliste muss u.a. von 1 von Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens von 2.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, wenn die Partei bisher nicht im Bundestag oder einem Landtag vertreten ist.
Ein Kreiswahlvorschlag für einen Direktbewerber im Wahlkreis muss u.a. von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, wenn er von einer im Bundestag oder in einem Landtag bisher nicht vertretenen Partei oder von einzelnen Wahlberechtigten eingereicht wird.
Einschlägige Verlage bieten die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke an. Die für die Unterstützungsunterschriften erforderlichen amtlichen Formblätter werden ausschließlich vom jeweiligen Landeswahlleiter bzw. Kreiswahlleiter ausgegeben.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr einzureichen.
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen vorher ihre Beteiligung an der Bundestagswahl beim Bundeswahlleiter anzeigen. Der Bundeswahlausschuss muss ihr Beteiligungsrecht feststellen.
Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.
Parteien und sonstige politische Vereinigungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Wahlvorschläge zur Europawahl einreichen. Es kann eine Liste für ein einzelnes Bundesland oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer eingereicht werden.
Die Kreisverwaltungsbehörden sind je nach Wahl oder Abstimmung Sitz der Wahlorgane auf Kreisebene. Sie unterstützen die Wahlorgane in der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten.