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Kurzzeitpflegeplätze; Beantragung einer Förderung für die Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege

Der Freistaat Bayern fördert die Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen in stationären Einrichtungen der Pflege.

Formulare

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Bayerisches Landesamt für Pflege
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Leistungsdetails

Zweck

Die Förderung erfolgt zu dem Zweck, Trägern dieser Einrichtungen einen Pauschbetrag in Höhe von maximal 100 Euro je nicht belegtem Tag bis zu höchstens 10.000 Euro und Jahr zu gewähren, um die mit der Bereitstellung einhergehenden besonderen finanziellen Risiken abzufedern.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung ist es, Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen von den mit der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen einhergehenden besonderen finanziellen Risiken zu entlasten und Hemmnisse bei der Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen abzubauen.

Im Rahmen einer Projektförderung können für die Neuschaffung von dauerhaften Kurzzeitpflegeplätzen oder die Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in dauerhafte Kurzzeitpflegeplätze für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids pro Projekt maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag bis zu einer Höchstgrenze in Höhe von 10.000 Euro je Platz und Jahr gewährt werden.

Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent des einrichtungsindividuellen Tagessatzes.

Es gelten die Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP).

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege, die einen Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI nachweisen können.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die für die Bereithaltung der Kurzzeitpflege im Rahmen der Höchstfördergrenzen entstehen

Art, Höhe und Dauer der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Fehlbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Der Bewilligungszeitraum umfasst drei Jahre. Die Zuwendung beträgt je Platz maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag und ist gedeckelt auf maximal 10.000 Euro pro Platz und Jahr, höchstens 90 % des einrichtungsindividuellen Tagessatzes.

  • Verpflichtungserklärung über die Schaffung einer entsprechenden Anzahl von Kurzzeitpflegeplätzen
  • Nachweis über den im entsprechenden Landkreis oder den in der entsprechenden kreisfreien Stadt bestehenden Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen
  • Versorgungsvertrag gemäß §§ 723 ff. SGB XI und Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI

Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen.

Das Bayerische Landesamt für Pflege prüft und entscheidet über den Antrag.

keine

Bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Anzahl der eingegangenen Anträge. Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens 3 Monaten zu rechnen.

Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Vor Abschluss des Antragsverfahrens dürfen daher keine Verträge (z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) geschlossen werden.

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Stand: 06.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention