Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Melden Sie Nicht-Unionswaren zum Verfahren der Endverwendung an, können Sie ermäßigte Zollsätze in Anspruch nehmen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Nicht-Unionswaren sind Waren aus Ländern außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, die zum Beispiel
Für diese Nicht-Unionswaren können Sie vergünstigte Einfuhrabgaben geltend machen, wenn die Waren mit einem speziellen Verwendungszweck (Endverwendung) verknüpft sind. Das können zum Beispiel Waren sein, die
bestimmt sind.
Um eine solche zolltarifliche Abgabenbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine Bewilligung, die Sie bei dem für Sie örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen müssen.
Die Bewilligung kann auch rückwirkend erteilt werden. Wird Ihr Antrag bewilligt, muss die Bewilligung nach spätestens 5 Jahren erneuert werden.
Damit Sie die zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Rahmen der Endverwendung in Anspruch nehmen können, müssen Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen
Zu diesem Zweck wird überprüft,
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und es möglich ist, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der nicht außer Verhältnis zu Ihrem wirtschaftlichen Bedürfnis steht, wird die Bewilligung unter der Bedingung erteilt, dass Sie als Bewilligungsinhaberin oder -inhaber
Für den Antrag und die spätere Bewilligung benötigen Sie darüber hinaus eine EORI-Nummer (Registrierungs- und Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte). Die EORI-Nummer wird auf Antrag von der Generalzolldirektion -Dienstort Dresden- Stammdatenmanagement vergeben und kann über das Bürger- und Geschäftskundenportal beantragt werden.
Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Die Bewilligung der der Endverwendung müssen Sie schriftlich beantragen:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Fristen.
Über Ihren Antrag wird grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach dessen Annahme entschieden.