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Kooperative Klassen der Berufsvorbereitung an allgemeinen Berufsschulen; Beantragung einer Förderung oder eines Kostenersatzes

Der Freistaat Bayern gewährt Schulaufwandsträgern für die Einrichtung und Durchführung von Klassen der Berufsvorbereitung eine Zuwendung bzw. erstattet die Kosten.

Formulare

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Ziel ist die Vertiefung der beruflichen Orientierung und die Vermittlung von allgemeinbildenden und berufsbezogenen Kompetenzen. Über das Vollzeitangebot können die Jugendlichen und jungen Erwachsenen intensiv dabei unterstützt werden, möglichst zeitnah einen Ausbildungsplatz oder einen anderen passenden Anschluss für sich zu finden.

Eine äußere Differenzierung für die heterogene Zielgruppe wird durch verschiedene Formen des Berufsvorbereitungsjahres ermöglicht:

Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)

  • Kooperatives Berufsvorbereitungsjahr (BVJ/k)
  • Vollschulisches Berufsvorbereitungsjahr (BVJ/s) (in der Regel an kommunalen Berufsschulen)
  • Berufsvorbereitung Flexibel (BV-Flexi)

ESF-gefördertes Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) „Neustart“

Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".

Modell der Berufsintegration

  • Kooperative Berufsintegrationsklasse (BIK/k)
  • Vollschulische Berufsintegrationsklasse (BIK/s) (in der Regel an kommunalen Berufsschulen)

Die BIK kann um eine Berufsintegrationsvorklasse (BIKV/k bzw. BIKV/s) erweitert werden.

Das Modell der Berufsintegration wird durch die Deutschklassen an Berufsschulen (DK-BS) ergänzt:

  • DK-BS-Flexi für Berufsschulpflichtige, die während des Schuljahres nicht in reguläre Berufsintegrationsklassen aufgenommen werden
  • DK-BS-A für Berufsschulpflichtige, die einen Alphabetisierungsbedarf aufweisen
  • DK-BS-AnkER für Berufsschulpflichtige, die zum Wohnen in einer AnkER-Einrichtung verpflichtet sind

Nach dem Besuch der DK-BS bzw. BIKV ist grundsätzlich auch ein Wechsel in eine andere geeignete Klassenform des Berufsvorbereitungsjahres möglich.

Die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres richten sich an berufsschulpflichtige junge Menschen, die keine Berufsausbildung absolvieren bzw. keine weiterführende Schule besuchen. Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis erfüllen ihre Berufsschulpflicht grundsätzlich durch den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres.

Das Modell der Berufsintegration steht jungen Menschen zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr offen, die auf Grund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache dem Unterricht in den regulären Klassen des Berufsvorbereitungsjahres nicht folgen können. Die Berufsschulpflicht beginnt in der Regel drei Monate nach Zuzug aus dem Ausland in dem Schuljahr, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird (= 16. Geburtstag). Die Aufnahme als Berufsschulpflichtiger bzw. Berufsschulpflichtige erfolgt bei Zuzug aus dem Ausland dann grundsätzlich bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird (= 21. Geburtstag). Darüber hinaus finden die Regelungen des Art. 39 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Anwendung.

Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf stehen weitere Angebote an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung zur Verfügung. 

Abwicklung bei kommunalen und privaten Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung

  • Zuwendungsempfänger
    Zuwendungsempfänger können die Träger kommunaler oder privater Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung sein.
     
  • Art und Höhe der Zuwendung
    Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung in Höhe der nachfolgend genannten maximalen Summen gewährt. Ein Eigenanteil ist nicht zu erbringen.

    Die Förderung/Erstattung erfolgt
    • bei der BIKV/k mit bis zu 70.000 EUR je Klasse,
    • bei der BIK/k sowie dem BVJ/k mit bis zu 80.000 EUR je Klasse,
    • bei DK-BS und BV-Flexi je nach Stundenumfang und Laufzeit gemäß der maximalen Fördersumme.

Bei späterem Maßnahmebeginn erfolgt eine anteilige Kürzung der Förderung/Erstattung.

  • Zuwendungsfähige Kosten
    • Vergütung für Eigenpersonal einschl. Arbeitgeberanteile
    • Honorare für Fremdpersonal
    • Ausgaben für externe Kooperationspartner
    • Indirekte Kosten und Ausgaben

Abwicklung durch die Schulaufwandsträger staatlicher Berufs-schulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung auf freiwilliger Basis

  • Erstattungsempfänger
    Erstattungsempfänger können die Schulaufwandsträger staatlicher Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung sein.
     

  • Art und Höhe der Erstattung 
    Die Erstattung wird zur Deckung von nachgewiesenen Bedarfen in Höhe der nachfolgend genannten maximalen Summen gewährt. Die Förderung/Erstattung erfolgt

    • bei der BIKV/k mit bis zu 70.000 EUR je Klasse,
    • bei der BIK/k sowie dem BVJ/k mit bis zu 80.000 EUR je Klasse,
    • bei DK-BS und BV-Flexi je nach Stundenumfang und Laufzeit gemäß der maximalen Fördersumme. 
       
  • Erstattungsfähige Kosten
    • Vergütung für Eigenpersonal einschl. Arbeitgeberanteile
    • Honorare für Fremdpersonal
    • Ausgaben für externe Kooperationspartner
    • Indirekte Kosten und Ausgaben

Zur Klassenbildung sind mindestens 16 Schülerinnen und Schüler (beim BVJ „Neustart“ mindestens acht Schülerinnen und Schüler) erforderlich. Eine Unterschreitung der Schülermindestzahl kann durch die als Schulaufsicht zuständige Regierung genehmigt werden. Die Klassengröße soll auf Grund der besonderen Anforderungen die Zahl von 20 Schülerinnen und Schülern (beim BVJ „Neustart“ 16 Schülerinnen und Schüler) nicht übersteigen. Bei den kooperativen Klassenformen des Berufsvorbereitungsjahres werden ein Teil des Unterrichts und die sozialpädagogische Betreuung durch einen externen Kooperationspartner übernommen (dies kann ggf. auch Eigenpersonal des Schulaufwandsträgers sein).

Berufsintegrationsvorklasse (BIKV/k): Die wöchentliche Unterrichtszeit in der BIKV/k beträgt entsprechend der Stundentafel mindestens 27 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) pro Klasse. Die Schule erteilt hierzu 18 Jahreswochenstunden pro Klasse. Der Kooperationspartner bringt 19 Jahreswochenstunden (à 45 Minuten) pro Woche und Klasse ein. In Absprache mit der Schule sind Gruppenteilungen vorzunehmen, die beispielsweise im Teamteaching durchgeführt werden können.

Berufsintegrationsklasse (BIK/k) und kooperatives Berufsvorbereitungsjahr (BVJ/k): Die Schule bringt entsprechend der Stundentafel 22 Jahreswochenstunden pro Klasse ein. Der Kooperationspartner bringt 19 Jahreswochenstunden (à 45 Minuten) pro Woche und Klasse ein, in denen neben den oben genannten Inhalten vor allem eine zielgruppenbezogene Berufsvorbereitung (insbesondere durch betriebliche Praktika) angeboten werden. Eine flexible zeitliche Organisation der Angebote (z. B. Blockung von Praktika) ist möglich. In Absprache mit der Schule sind Gruppenteilungen vorzunehmen, die beispielsweise im Teamteaching durchgeführt werden können.

Pro Schülerin oder Schüler umfasst das Betriebspraktikum (oder die Betriebspraktika) insgesamt in der Regel mindestens 20 Unterrichtstage. In begründeten Fällen können die Schülerinnen und Schüler in Abstimmung mit der Schule auch während der Unterrichtsphasen dem Kooperationspartner zu Qualifizierungs- und Vermittlungsmaßnahmen oder zur sozialpädagogischen Betreuung zur Verfügung gestellt werden. Die Terminierung der Praktika wird in enger Abstimmung mit der Schule festgelegt. Ggf. müssen Praktika durch geeignete Maßnahmen ersetzt werden.

Die Potenzialanalyse wird so weit wie möglich in den Unterricht integriert und umfasst i. d. R. 10 Zeitstunden für Übungen mit den SuS zuzüglich der individuellen Feedback-Gespräche.

Der Kooperationspartner führt aufbauend auf der Potenzialanalyse in enger Abstimmung mit den Lehrkräften der Schule eine Berufsfelderprobung durch. Diese bietet praktische Einblicke in verschiedene Berufsfelder, bildet die Grundlage für eine Entscheidung für eine berufliche Laufbahn oder den Besuch weiterführender Schulen und bahnt gezielte Betriebspraktika im Anschluss an. Es sind mindestens fünf Berufsfelder anzubieten, aus denen die teilnehmenden Jugendlichen mindestens drei Berufsfelder und höchstens fünf auswählen. Die SuS sollen bei der Auswahl der Berufsfelder individuell beraten werden.

Die Berufsfelderprobung findet nach der Potenzialanalyse und i. d. R. vor Beginn des zweiten Schulhalbjahres statt, damit die dabei gewonnenen Erkenntnisse in die weitere Begleitung der SuS einfließen.

Die Berufsfelderprobung findet vorrangig außerhalb der Schule in Räumen des Kooperationspartners statt und ist in engem zeitlichem Zusammenhang (i. d. R. zweimal fünf Tage) durchzuführen. Insgesamt sind mindestens zehn Tage pro Schülerin bzw. Schüler zu absolvieren. Sie umfassen – ein-schließlich Vor- und Nachbereitung – 80 Zeitstunden pro Schülerin/Schüler. In den beiden Wochen der Berufsfelderprobung gilt das reguläre Unterrichts- und Betreuungsangebot des Kooperationspartners als eingebracht. Die Anwesenheit der SuS soll dabei einschließlich Pausen mindestens 65 Zeitstunden betragen. Der Anteil der praktischen Erprobung in den Werk-stätten muss mindestens 60 Zeitstunden betragen, wobei kurze Pausen (z. B. Frühstückspause oder Nachmittagspause) in einem Umfang von bis zu fünf Zeitstunden der praktischen Erprobung zugerechnet werden können. Die Lehrkräfte der beteiligten Schulen sind im Rahmen der Berufsfeld-erprobung i. d. R. nicht anwesend. Spezifische Förder- und Unterstützungsbedarfe oder Einschränkungen von teilnehmenden SuS müssen bei der Umsetzung berücksichtigt werden.

Es soll eine praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in mindestens drei, höchstens fünf der angebotenen Berufsfelder zur Vermittlung eines realistischen Einblicks in den Aus-bildungsalltag erfolgen. Mindestens zwei der Berufsfelder sollten zweitägig durchgeführt werden. Zum Abschluss ist mit jeder Schülerin bzw. mit jedem Schüler ein individuelles Reflexionsgespräch zu führen.

Der Kooperationspartner dokumentiert die Durchführung der Elemente Potenzialanalyse und Berufsfelderprobung (Schülerzahlen, Angaben zur Potenzialanalyse, Beschreibung der Berufsfelder innerhalb der Berufsfelder-probung und Durchführungszeitraum).

Ein sozialpädagogisches Betreuungskonzept ist in den Klassen der Berufsvorbereitung vorzusehen. In der Regel wird die sozialpädagogische Betreuung durch den Kooperationspartner in enger Abstimmung mit der Berufsschule im Umfang von zwölf bis 17 Stunden wöchentlich gewährleistet. Das gesamte Budget der sozialpädagogischen Betreuungsstunden (12-17 Stunden x Anzahl beauftragte Schulwochen) ist bedarfsgerecht über die Schul-wochen zu verteilen, wobei auch die Ferienwochen berücksichtigt werden können. Somit kann auch während der Ferienzeit – in Absprache mit der Schule – eine sozialpädagogische Betreuung für die SuS gewährleistet werden.

Im Rahmen der sozialpädagogischen Betreuung übernimmt der Kooperationspartner u. a. folgende Aufgaben:

  • enge Zusammenarbeit sowie intensive inhaltliche und organisatorische Abstimmung mit den Klassenleitungen, den Lehrkräften und der Fachbetreuung der Schule, z. B. im Rahmen der Praktikumsakquise, Betreuung und Nachbereitung.
  • sozialpädagogisches Übergabemanagement (z. B. an die örtliche Schulsozialarbeit)

Zudem wird empfohlen, im Rahmen der Ausschreibung die Durchführung einer individuellen Nachbetreuung für die Klassenformen BVJ/k (gilt nicht für BVJ „Neustart“), BV-Flexi und BIK/k durch den Kooperationspartner vorzusehen. Der Kooperationspartner übernimmt dabei die individuelle Nachbetreuung von SuS ohne konkrete Anschlussperspektive über das Schuljahresende hinaus. Der Umfang der individuellen Nachbetreuung umfasst beispielsweise 10 bis 25 sozialpädagogische Begleitstunden (à 60 Minuten) je Klasse, die i. d. R. im Zeitraum vom Beginn der Sommerferien bis einschließlich 20.10. flexibel zu leisten sind. Bei mehreren Klassen können die Stunden bedarfsorientiert auch klassenübergreifend eingesetzt werden. Inhaltlich umfasst die Maßnahme die Weiterführung der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung mit dem Ziel einer Integration in Ausbildung oder einen individuell passenden Anschluss (inklusive Übergabemanagement), beispielsweise durch Einzelbetreuung, Förderung in Kleingruppen oder das Angebot fester Sprechstunden.

Der Kooperationspartner der BIKV/k, BIK/k, BVJ/k organisiert und finanziert mindestens eine schulische Aktivität pro Klasse zur Förderung der Klassengemeinschaft mit einem geeigneten (z. B. erlebnispädagogischen) Programm. Es ist darauf zu achten, dass sich die schulische Aktivität an den Lehrplaninhalten orientiert bzw. mit dem Lehrplan vereinbar ist. Zudem soll die ganze Klasse an der schulischen Aktivität teilnehmen. Bei der Angebotskalkulation wird für die Durchführung der schulischen Aktivitäten ein Betrag von pauschal 750 € pro Klasse angesetzt. Hiervon können schülerbezogene Kosten für Verbrauchsmittel, Fahrtkosten, Eintrittsgelder und ggf. Übernachtungskosten bestritten werden. Zusätzlich sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • Über die genannten Bereiche Fahrtkosten, Eintrittsgelder und Übernachtungskosten hinaus können keine Ausgaben erstattet werden. Unter Eintrittsgelder fallen auch Honorare oder Kosten insbesondere für Trainer, Stadtführer oder Dozenten, die für die Durchführung der Aktivität erforderlich sind.
  • Verpflegungskosten werden grundsätzlich nicht anerkannt (Ausnahme: Frühstück in Verbindung mit einer Übernachtung; Lebensmittel für Kochprojekte).
  • Kosten für Materialien – ausgenommen Verbrauchsmaterialien – werden grundsätzlich nicht übernommen.

Im Vorfeld der schulischen Aktivität ist ein Konzept mit Kostenkalkulation zur pädagogisch-inhaltlichen Prüfung bei der Koordinatorin bzw. dem Koordinator für Berufsvorbereitung der jeweiligen Regierung vorzulegen und eine Genehmigung für die Durchführung einzuholen. Bei nicht erteilter Genehmigung kann eine Kostenüberahme nicht erfolgen.

Die Schule (bei kooperativen Klassen i. d. R. der Kooperationspartner) dokumentiert zum Schuljahresende des jeweiligen Schuljahres sowie zum 20. Oktober nach Abschluss einer BIK oder eines BVJ/s bzw. BVJ/k oder eines BVJ „Neustart“ den voraussichtlichen bzw. aktuellen Verbleib der SuS nach Beendigung der berufsvorbereitenden Klasse in anonymisierter Form. Eine Einwilligung der SuS und/oder der Erziehungsberechtigten hier-für ist nicht notwendig.

Zum Schuljahresende erfolgt die Erhebung i. d. R. im Rahmen eines Abschlussgesprächs, die Abfrage zum 20. Oktober erfolgt i. d. R. telefonisch. Die Angaben zu den SuS werden anonymisiert für beide Erhebungszeit-punkte für die gesamte Schule (BIK und BVJ) zusammengefasst. Dazu wird den Schulen eine Excel-Datei gesondert über die Regierungen zur Verfügung gestellt. Die Schulen prüfen die Daten auf Vollständigkeit sowie Plausibilität und übersenden die zusammengefassten Rückmeldungen in einer Datei für das Schuljahr 2024/2025 bis spätestens 07.11.2025 an die zu-ständigen Koordinatorinnen und Koordinatoren für Berufsvorbereitung.

Die Verbleiberhebung gibt der Schule wichtige Hinweise zum Erfolg der Beschulung, die dann im Rahmen des schulischen Qualitätsmanagements (QmbS) systematisch aufgegriffen und zur Weiterentwicklung des schulischen Angebots der Berufsvorbereitung genutzt werden sollen.

  • Kopie des Kooperationsvertrages
    (ist mit dem Antrag einzureichen)
  • Verwendungsbestätigung
    (ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen)

1. Das Kultusministerium genehmigt nach Rücksprache mit der zuständigen Bezirksregierung die Einrichtung der Klasse.

2. Die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung des kooperativen Anteils erfolgen

  • bei kommunalen und privaten Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung durch den Schulaufwandsträger,
  • bei staatlichen Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung durch den Schulaufwandsträger, sofern dieser diese Aufgabe auf freiwilliger Basis übernimmt,
  • ansonsten bei staatlichen Schulen – zu den fest vorgegebenen Terminen – zentral durch das Bayerische Landesamt für Schule bzw.
  • die jeweils zuständige Bezirksregierung (insbesondere bei DK-BS-Flexi und BV-Flexi-Klassen, die nach dem 20.10. eingerichtet werden).

Ausschreibung und Vergabe erfolgen jeweils nach den geltenden Bestimmungen.

Ausschreibung und Vergabe des kooperativen Anteils bei ESF-geförderten Klassen erfolgen durch den Schulaufwandsträger. Daher können diese Klassen an staatlichen Berufsschulen (auch Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung) nur eingerichtet werden, sofern der Schulaufwandsträger diese Aufgabe auf freiwilliger Basis übernimmt.

3. Der Antrag auf Förderung ist zusammen mit einem Finanzierungsplan möglichst vor Beginn der Maßnahme, spätestens jedoch vier Wochen nach Maßnahmebeginn, schriftlich oder elektronisch bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

keine

Der Antrag auf Förderung /Kostenersatz ist zusammen ist mit einer Kopie des Kooperationsvertrages schriftlich bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Der Antrag wird Ihnen auf Anfrage von der zuständigen Bezirksregierung übermittelt und ist zusammen mit einem Finanzierungsplan möglichst vor Beginn der Maßnahme, spätestens jedoch vier Wochen nach Maßnahmebeginn, schriftlich oder elektronisch bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von vier Monaten nach Erfüllung des Verwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des vierten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Bei kommunalen Zuwendungsempfängern kann ggf. auch die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung (sog. „einfacher Verwendungsnachweis“) nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO Anwendung finden.

Hinweise zu den Kosten

Zuwendungs- bzw. erstattungsfähig sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Ausgaben:

  • Vergütungen für Eigenpersonal einschließlich Arbeitgeberanteile: Für die Projektumsetzung erforderliche direkte Personalkosten des Trägers, z. B. für die sozialpädagogische Betreuung der Schüler durch Eigenpersonal des Trägers, können in Höhe der tatsächlich entstandenen, auf das Projekt entfallenden Kosten angesetzt werden. Reise- und Dienstreisekosten des Eigenpersonals können entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung angesetzt werden.
     
  • Honorare für Fremdpersonal: Honorare für Bildungs- und Betreuungspersonal können im Umfang der tatsächlich entstandenen Kosten in angemessener Höhe angesetzt werden.
     
  • Ausgaben für externe Kooperationspartner: Bedient sich der Schulaufwandsträger bei der Durchführung des Projekts oder einzelner Projektbestandteile eines Dritten („Kooperationspartner“), so sind die hierfür getätigten Aufwendungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten in angemessener Höhe erstattungsfähig.
     
  • Indirekte Kosten und Ausgaben: Für die indirekten Kosten können pauschal 2,5 v. H. der zuwendungsfähigen direkten Kosten angesetzt werden, jedoch nur bis zur maximalen Fördersumme.

  • bei Beantragung eine Zuwendung: verwaltungsgerichtliche Klage
  • bei Beantragung eines Kostenersatzes: fakultatives Widerspruchsverfahren

Stand: 14.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus