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Die Einrichtung von Praxisklassen an Mittelschulen wird aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 – 2027 gefördert.
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Zweck
Es werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials junger Menschen gewährt, die in der Priorität 1 des Programms Bayern ESF+ 2021 bis 2027 – Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa – vorgesehen sind.
Gegenstand
Schüler und Schülerinnen der Mittelschule mit großen Lern- und Leistungsrückständen sollen durch eine passgenaue Förderung in Praxisklassen die Voraussetzungen für den Erwerb eines Schulabschlusses erlagen und einen schulischen oder beruflichen Anschluss erreichen, um den Anforderungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes gerecht zu werden.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Schulaufwandsträger öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig aus Mitteln des ESF+ sind die dem geförderten Projekt konkret zuordenbaren und notwendigen Personal und Sachausgaben des Projektträgers abzüglich projektbezogener Einnahmen.
Art und Höhe
Die Förderung beträgt maximal 36.000,00 EUR je Schuljahr und wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
nur beizufügen bei Eigenpersonal
nur beizufügen bei Kooperationspartner
nur beizufügen bei Kooperationspartner
Der Antrag ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter ausgefüllt und elektronisch über das EDV-System „ESF Bavaria 2021“ (s. Online-Verfahren) einzureichen.
Die erforderlichen Anlagen sind im EDV-System „ESF Bavaria 2021“ hochzuladen.
Der Zuwendungsempfänger hat die einschlägigen Hinweise und Leitlinien zur Förderung zu beachten. Sie sind unter folgenden Link erhältlich: https://www.esf.bayern.de/esf-foerderung/foerderaktion/fp2021-2027/praxisklassen.php (Förderaktion 6 Praxisklassen).
Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über das Projekt und über die Teilnehmenden in der Datenbank ESF-Bavaria 2021 zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgt gemäß Artikel 91 Abs. 3 Verordnung (EU) 2021/1060 die Auszahlung der Fördermittel nach dem Erstattungsprinzip. Dies bedeutet, dass nur die tatsächlich getätigten Ausgaben erstattet werden können, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen sind, soweit nicht gemäß Nr. 1.5.2 ein pauschaler Ansatz vorgesehen ist. Die Auszahlungen werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises vorgenommen.
Für die Auszahlungen ist die Regierung von Niederbayern (Sg. Z3) zuständig.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) trifft die grundsätzliche Festlegung einer Förderung und legt die Höhe der Fördersumme fest.
keine
Förderanträge sind grundsätzlich bis 4 Wochen vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen; bei Projekten, für die der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt gilt, bis 31. Oktober.
Verwendungsnachweise sind bis 31. Januar des Jahres, das auf den Bewilligungszeitraum folgt, einzureichen.
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu sechs Wochen rechnen.
Der Projektträger ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Vorhabens durch die Europäische Union deutlich sichtbar hinzuweisen (Informations- und Publizitätsmaßnahmen). Es wird auf die verpflichtenden Bestimmungen des Leitfadens Publizitätspflichten verwiesen.
Fassung vom 24. Juni 2021
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
Die Durchführung des Projekts Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) „Neustart“ wird aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 – 2027 gefördert.
Die Einrichtung gebundener Ganztagsangebote für Deutschklassen an Grund- und Mittelschulen wird aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 – 2027 gefördert.