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Landkreise und kreisfreie Städte können eine Förderung für regionale Projekte zur Nahversorgung beantragen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Zweck
Die Bayerische Staatsregierung will die regionale Nahversorgung stärken. Die Regional-Nahversorgungsförderrichtlinie unterstützt Landkreise und kreisfreie Städte, um regionale Projekte für eine besonders nachhaltige Nahversorgung weiterzuentwickeln.
Gegenstand
Ziel ist es, die Regionalität der Lebensmittel als Kernelement der bayerischen Qualitätsstrategie weiter auszubauen. Ernährungssouveränität, kurze Transportwege und regionale Wirtschaftskreisläufe sollen gestärkt werden.
Zuwendungsempfänger
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Landkreise als Gebietskörperschaften regionalen Zuschnitts und kreisfreie Städte.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
Art und Höhe
Die Zuwendung beträgt einmalig maximal 10.000 EUR pro Zuwendungsempfänger. Bei Kooperationen mehrerer Landkreise oder Stadt und Landkreis kann sich der maximale Förderbetrag entsprechend der Anzahl der Kooperationspartner erhöhen. Sowohl die beantragten als auch die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen.
Der Basisfördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Er erhöht sich um 10 Prozentpunkte, wenn zusätzlich ein kommunaler Beschluss vorliegt, der die Steigerung des regionalen und bioregionalen Angebots in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung unter der Trägerschaft des Landkreises oder der kreisfreien Stadt vorsieht.
Nachdem eine Stellungnahme, von der bei der jeweiligen Bezirksregierung verorteten Heimatagentur eingeholt wurde, kann die Antragstellung bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen.
Eine Förderung nach der Regional-Nahversorgungsförderrichtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Darüber hinaus muss eine entsprechende Stellungnahme der Heimatagentur bei der jeweiligen Bezirksregierung vorliegen.
Es muss zunächst eine Stellungnahme der Heimatagentur bei der jeweiligen Regierung eingeholt werden (siehe unten „Verwandte Themen“). Diese ist dem Antrag beizufügen, der über unten verlinktes Formular bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingereicht wird.
Die Antragstellung ist nur von 01.04.2023 bis 30.09.2024 möglich.
Ohne die Stellungnahme der Heimatagentur ist keine Antragstellung möglich.
Zur Beantragung einer Förderung für regionale Projekte zur Nahversorgung ist eine Stellungnahme der Heimatagentur an der zuständigen Regierung notwendig.