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Arbeitgeber können Leistungen erhalten, die
a) zur behinderungsgerechten Ausstattung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes und
b) zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entstehen,
c) zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder
d) zur Schaffung neuer Ausbildungsplätze und neuer Arbeitsplätze für ältere schwerbehinderte Menschen (im Rahmen der Initiative Inklusion) bzw. der Weiterführung auf Landesebene entstehen.
zu a)
Das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) kann Arbeitgebern Leistungen gewähren zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten (Betriebsanlagen, Maschinen, Geräte), Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen, der Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit technischen Arbeitshilfen und Durchführung sonstiger zur beruflichen Eingliederung notwendiger Maßnahmen. Die Leistungen können als Darlehen oder Zuschuss bis zur vollen Höhe der entstandenen Kosten geleistet werden. Die Höhe der Leistung hängt ab von der Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen im Unternehmen und den Umständen des Einzelfalls.
zu b)
Das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) kann Zuschüsse zur Abgeltung eines außergewöhnlichen Aufwands gewähren, der im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entsteht und dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist. Diese umfassen vor allem: die außergewöhnlichen Belastungen, die bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen entstehen, z.B. für eine besondere Hilfskraft, eine Ersatzkraft, persönliche Betreuung u. s. w., das anteilige Arbeitsentgelt für solche schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt zurückbleibt. Die Leistungen werden als Zuschüsse gewährt. Ihre Höhe hängt von der Art der außergewöhnlichen Belastung, der Schwere der Behinderung des betroffenen Mitarbeiters und der Zumutbarkeit der Belastung für den Arbeitgeber ab.
zu c)
Das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) kann Zuschüsse zu den Investitionskosten für die Schaffung neuer sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze gewähren, also beispielsweise für die Anschaffung notwendiger Büromöbel, eines Gabelstaplers oder eines Lieferwagens. Die Höhe der Leistung hängt davon ab von der Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen im Unternehmen und den Umständen des Einzelfalls.
zu d)
Das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) kann Leistungen zur Schaffung neuer Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen in Höhe von bis zu 10.000 Euro gewähren. Für die Schaffung neuer Arbeitsplätze für Menschen, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, können Arbeitgeber ebenfalls bis zu 10.000 Euro erhalten. Die Höhe der Leistung hängt von der Schwere der Behinderung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Arbeitnehmer, für den die Leistung beantragt wird, muss schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX) oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) sein.
zu a) Der Antrag muss vor der Beschaffung der Ausstattung beim Inklusionsamt gestellt werden.
zu c) Der Antrag muss vor Beginn des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gestellt werden.
Der Freistaat Bayern fördert die Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätzen für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen sowie die Zusammenarbeit und gemeinsame Beschäftigung von Menschen mit und ohne Behinderung.