Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie eine Plattform betreiben und zur Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet sind, können Sie sich in bestimmten Fällen von der Meldepflicht befreien lassen.
Als Betreiberinnen und Betreiber digitaler Plattformen sind Sie verpflichtet, steuerrelevante Daten Ihrer registrierten Anbieterinnen und Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Auf digitalen Plattformen können Anbieterinnen und Anbieter beispielsweise Ferienwohnungen vermieten, Lieferdienste anbieten oder Waren verkaufen.
Wenn Sie eine Plattform betreiben und zur Meldung verpflichtet sind, können Sie sich von der Meldepflicht befreien lassen. Dazu müssen Sie dem BZSt nachweisen, dass die Plattform nicht von meldepflichtigen Anbieterinnen und Anbietern genutzt werden kann.
Freigestellt von der Meldepflicht sind Anbieterinnen und Anbieter, wenn
Die Feststellung gilt jeweils für einen Meldezeitraum. Anschließend können Sie eine Verlängerung beantragen.
Änderungen müssen Sie dem BZSt melden.
Ihre Plattform kann nicht von meldepflichtigen Anbietern oder Anbieterinnen genutzt werden.
Sie können die Freistellung sowie die Verlängerung der Freistellung online über das BZStOnline-Portal (BOP) oder per Post beantragen.
Antrag über das BZStOnline-Portal:
Antrag per Post:
Die Gebühr betrifft den erstmaligen Antrag auf Feststellung.
Gebühr: 5.000 EUR
Die Gebühr betrifft den Antrag auf Verlängerung einer Feststellung.
Gebühr: 2.500 EUR
Den erstmaligen Antrag müssen Sie spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für den jeweils laufenden Meldezeitraum stellen.
Den Antrag auf Verlängerung müssen Sie spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für den jeweils folgenden Meldezeitraum stellen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Sie betreiben eine Internetseite über die Leistungen erbracht werden? Dann können Sie vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) prüfen lassen, ob Sie eine Plattform betreiben.
Wenn Sie eine digitale Plattform betreiben, sind Sie verpflichtet, Informationen über bei Ihnen registrierte Anbieterinnen und Anbieter sowie deren erzielte Umsätze zu sammeln und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
Wenn Sie eine außereuropäische Plattformbetreiberin oder ein außereuropäischer Plattformbetreiber sind, müssen Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder bei einer zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats registrieren.