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Steuerschuld; Beantragung eines Erlasses oder einer Erstattung aus Billigkeit bei der Zollverwaltung

Die Zollverwaltung kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen oder erstatten.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Hauptzollamt München

Hausanschrift

Sophienstraße 6
80333 München

Postanschrift

Postfach 200945

80009 München

Telefon

+49 89 5995-00

Webseite

www.zoll.de

Leistungsdetails

Die Zollverwaltung kann Ihnen Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen. Dies ist möglich für Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer und diese betreffende steuerliche Nebenleistungen, etwa Zinsen oder Säumniszuschläge.
Die Zollverwaltung kann Ihnen die Ansprüche erlassen, wenn es in Ihrem Einzelfall unangemessen oder ungerecht wäre, auf diese Ansprüche zu bestehen.
Der Gesetzgeber nennt dies eine unbillige Härte. Diese liegt vor, wenn

  • Sie sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinden und
  • zu befürchten ist, dass Ihre Existenz dauerhaft gefährdet wäre, wenn die Zollverwaltung auf die Zahlung der Steuern besteht,

oder:

  • die Festsetzung oder Erhebung der Steuer nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft.

Unter gleichen Voraussetzungen kann Ihnen die Zollverwaltung bereits entrichtete Beträge erstatten.

Sollten Sie nur vorübergehend wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, reicht dies nicht aus, um Steuern erlassen oder erstattet zu bekommen.

Erlass oder Erstattung von Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer oder steuerlichen Nebenleistungen aus Billigkeit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Ihre wirtschaftliche Existenz wäre im Falle der Ablehnung gefährdet und
  • Sie haben
    • Ihre wirtschaftliche Notlage nicht selbst herbeigeführt oder
    • durch Ihr Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen.

oder:

Die Festsetzung oder Erhebung der Steuer ist nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen und läuft dessen Wertungen zuwider.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Falls Ihre wirtschaftliche Existenz im Falle der Ablehnung gefährdet wäre, können Sie zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgende Unterlagen nutzen und Ihrem Antrag beifügen, den Sie per Post, Fax oder E-Mail stellen:

    • bei Bürgerinnen und Bürgern: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse natürlicher Personen (Formular 3744)
    • bei Unternehmen: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse juristischer Personen (Formular 3743)

    Beim Online-Antrag sind diese Formulare integriert.

Erlass oder Erstattung von Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer oder steuerlichen Nebenleistungen aus Billigkeit können Sie online sowie per Post, Fax oder E-Mail beantragen.
Online:

  • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
    • Um das Zoll-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig registrieren.
  • Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an. Als Privatperson können Sie zur Anmeldung auch die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder Ihre BundID verwenden.
    • Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto oder BundID-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig separat registrieren.
  • Füllen Sie den Antrag auf Erlass oder Erstattung aus Billigkeit im Menüpunkt „Dienstleistungen“ aus.
  • Wählen Sie das zuständige Hauptzollamt aus und laden Sie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen hoch.
    • o    Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel:
      • das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise
      • das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
  • Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen. Kommen Sie diesen Forderungen nach.
  • Das Hauptzollamt entscheidet mit einem elektronischen Bescheid über Ihren Antrag.

Per Post, Fax oder E-Mail:

  • Sie können den Antrag formlos stellen.
  • Wenn Ihre wirtschaftliche Existenz im Falle der Ablehnung gefährdet wäre, können Sie zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Formulare 3743 beziehungsweise 3744 herunterladen, ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.
    • Bitte beachten Sie, dass die Kenntnis der erbetenen Auskünfte für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags erforderlich ist. Sie haben eine entsprechende Auskunftspflicht. Sofern Sie die Fragen nicht vollständig beantworten oder die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, müssen Sie mit einer Ablehnung Ihres Antrags rechnen.
  • Reichen Sie den Antrag bei dem zuständigen Hauptzollamt ein und fügen Sie gegebenenfalls die ausgefüllten Formulare und die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Hauptzollamt zuständig, das für die Festsetzung beziehungsweise die Erhebung des zugrundeliegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zuständig ist. Dies ist in der Regel:
      • das Hauptzollamt, das den Steuerbescheid gefertigt hat beziehungsweise
      • das Hauptzollamt, bei dem die Steueranmeldung abzugeben ist.
  • Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen. Kommen Sie diesen Forderungen nach.
  • Das Hauptzollamt entscheidet mit einem Bescheid über Ihren Antrag.

Es fallen keine Kosten an.

Die hier behandelten Billigkeitsmaßnahmen sind in der Regel nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich.

Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt abhängig.

Es gibt folgende Hinweise:  

Um Erlass oder Erstattung aus Billigkeit von Einfuhrabgaben zu beantragen, müssen Sie einen anderen Antrag stellen. Weitere Informationen zur Abgrenzung finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

  • Einspruch
Stand: 30.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen