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Bebauungspläne können von ihren Festsetzungen Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans können Sie nur dann beantragen, wenn eine solche Ausnahme vorgesehen ist. Ihr Vorhaben ist jedoch auch bei Zulassung der Ausnahme an den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zu messen, von denen keine Ausnahme möglich ist.
Üblicherweise wird eine Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gemeinsam mit einem Bauantrag behandelt. Eine Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann aber auch für verfahrensfreie Vorhaben beantragt werden. In diesem Fall ergeht eine isolierte Entscheidung über die Ausnahme.
Auch, wenn für Sie eine Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugelassen wird, sind Sie dennoch zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Übrigen verpflichtet.
Die Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Ermessensentscheidung. Beim grundsätzlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme kann also gegebenenfalls dennoch eine Ausnahme versagt werden.
Soll ein verfahrensfreies Bauvorhaben abweichend von baurechtlichen Vorschriften errichtet werden, ist dessen Zulässigkeit vor Durchführung im Rahmen eines bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellenden isolierten Antrags zu prüfen. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Hierbei gibt es verschiedene Arten:
Die betroffenen Grundstücksnachbarn (alle Eigentümer angrenzender Grundstücke) sind am Verfahren zu beteiligen, indem ihnen der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorgelegt werden.
Tragen Sie hier bitte die beteiligten Nachbarn ein und geben Sie an, ob diese die Zustimmung erteilt haben. Für eine richtige Zuordnung der Unterschriften geben Sie bitte auch die Flst.-Nr. des Nachbargrundstücks an. Eine Pflicht zur Zustimmung besteht für den Nachbarn jedoch nicht.
Eine isolierte Ausnahme vom Bebauungsplan können Sie beantragen, wenn
(M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)
Eine digitale Einreichung von Anträgen auf isolierte Ausnahme ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.
Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nur ausnahmsweise ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben einer örtlichen Bauvorschrift widerspricht, können Sie eine Abweichung davon beantragen.
Wenn Ihr verfahrensfreies oder genehmigungsfreigestelltes Vorhaben sonstigem Bauordnungsrecht widerspricht, können Sie eine Abweichung beantragen.
Sie können bereits vor dem Bauantrag bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Baugenehmigungsverfahren bindende Wirkung.