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Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht

Wenn Ihr verfahrensfreies oder genehmigungsfreigestelltes Vorhaben sonstigem Bauordnungsrecht widerspricht, können Sie eine Abweichung beantragen.

Für Sie zuständig

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Sachgebiet 4.1 - Bauen und Denkmalschutz

Landratsamt Rhön-Grabfeld

Hausanschrift

Spörleinstr. 11
97616 Bad Neustadt a.d.Saale

Postanschrift

Spörleinstr. 11

97616 Bad Neustadt a.d.Saale

Telefon

+49 9771 94-511

Leistungsdetails

Unter „sonstigem Bauordnungsrecht“ ist das Bauordnungsrecht mit Ausnahme örtlicher Bauvorschriften zu verstehen. Grund für diese Abgrenzung sind unterschiedliche Zuständigkeiten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für Ihr Vorhaben eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht beantragen. Üblicherweise wird eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht gemeinsam mit einem Bauantrag behandelt. Eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht kann aber auch für verfahrensfreie und genehmigungsfreigestellte Vorhaben beantragt werden. In diesem Fall ergeht eine isolierte Entscheidung über die Abweichung.

Auch, wenn für Ihr Vorhaben die Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht zugelassen wird, muss es dennoch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Übrigen einhalten.

Die Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht ist eine Ermessensentscheidung. Beim grundsätzlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung kann also gegebenenfalls dennoch eine Abweichung versagt werden.

Eine isolierte Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht können Sie beantragen, wenn

  • Ihr Vorhaben verfahrensfrei oder genehmigungsfreigestellt ist und
  • die Abweichungen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Vorschrift des Bauordnungsrechts und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

  • aktueller Katasterauszug
  • Lageplan

    (M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)

  • Bauzeichnungen
  • ggf. weitere Unterlagen
    Sofern für die Entscheidung über die isolierte Abweichung erforderlich.

Schriftliche Einreichung

  • Reichen Sie den Antrag auf isolierte Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
  • Reichen Sie auch eine Begründung sowie die erforderlichen Unterlagen ein. Erforderlich sind diejenigen Unterlagen, die die untere Bauaufsichtsbehörde benötigt, um den Sachverhalt beurteilen zu können.
  • Ein bestimmtes Formular ist nicht vorgeschrieben.
  • Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
  • Sind durch die Abweichung Vorschriften betroffen, die dem Nachbarschutz dienen, sollten Sie den Antrag vor Einreichung Ihren Nachbarn vorlegen und deren Zustimmung einholen.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und entscheidet darüber. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Digitale Einreichung

Eine digitale Einreichung von Anträgen auf isolierte Abweichung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

  • Der Antrag auf isolierte Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital bei der unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.
  • Die Unterlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
  • Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.

Die Gebühren belaufen sich auf 5 % des Nutzens, der Ihnen durch die Abweichung in Aussicht steht, mindestens aber auf 75 EUR.

keine

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens sowie der aktuellen Auslastung der unteren Bauaufsichtsbehörde ab.

Die Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde über die isolierte Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht können Sie mit einer Klage zum Verwaltungsgericht angreifen.

Stand: 09.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr