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Wenn Ihr verfahrensfreies oder genehmigungsfreigestelltes Vorhaben sonstigem Bauordnungsrecht widerspricht, können Sie eine Abweichung beantragen.
Hauptplatz 1
85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Postfach 1241
85262 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Hauptplatz 22
85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Postfach 1451
85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Unter „sonstigem Bauordnungsrecht“ ist das Bauordnungsrecht mit Ausnahme örtlicher Bauvorschriften zu verstehen. Grund für diese Abgrenzung sind unterschiedliche Zuständigkeiten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für Ihr Vorhaben eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht beantragen. Üblicherweise wird eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht gemeinsam mit einem Bauantrag behandelt. Eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht kann aber auch für verfahrensfreie und genehmigungsfreigestellte Vorhaben beantragt werden. In diesem Fall ergeht eine isolierte Entscheidung über die Abweichung.
Auch, wenn für Ihr Vorhaben die Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht zugelassen wird, muss es dennoch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Übrigen einhalten.
Die Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht ist eine intendierte Ermessensentscheidung. Beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung ist diese im Regelfall zu erteilen, in besonders gelagerten Fällen kann sie aber auch versagt werden.
Eine isolierte Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht können Sie beantragen, wenn
(M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)
Eine digitale Einreichung von Anträgen auf isolierte Abweichung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Bei Auswahl eines Ortes wird der Link zum Online-Verfahren eingeblendet, soweit es bereits angeboten wird.
Der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm wurden gem. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde für folgende Bauvorhaben übertragen:
einschließlich ihrer jeweiligen Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Sinn der §§ 12, 30 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB).
Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern.
Für alle übrigen Bauvorhaben nimmt das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr.
Eine digitale Einreichung ist derzeit nur möglich, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, für das das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt.
Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nur ausnahmsweise ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben einer örtlichen Bauvorschrift widerspricht, können Sie eine Abweichung davon beantragen.
Sie können bereits vor dem Bauantrag bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Baugenehmigungsverfahren bindende Wirkung.