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Röntgeneinrichtungen und Störstrahler; Übermittlung von Prüfberichten durch Sachverständige

Röntgeneinrichtungen und Störstrahler unterliegen der Prüfpflicht durch Sachverständige nach Strahlenschutzrecht. Die dabei von den Sachverständigen erstellten Prüfberichte und Bescheinigungen müssen an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Regierung von Oberfranken - Dezernat 22 - Strahlenschutz, Betriebssicherheit und Medizinprodukte

Leistungsdetails

Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler betreibt, hat diese vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen und ansonsten in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren durch einen nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen prüfen zu lassen. Diese erstellen zu jeder durchgeführten Prüfung einen Prüfbericht und ggf. eine Bescheinigung. Das Original erhält der Betreiber, eine Kopie geht an die für den Betreiber zuständige Aufsichtsbehörde.

Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV). Diese Pflicht besteht in den Fällen des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Strahlenschutzgesetz unabhängig von der Pflicht des zur Anzeige Verpflichteten, der Anzeige den Prüfbericht des behördlich bestimmten Sachverständigen beizufügen.

Die Prüfberichte sind an das Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Firmensitz des Betreibers regional zuständigen Regierung zu übermitteln.

Die Prüfberichte müssen von dem nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen erstellt worden sein.

Schriftliche Übermittlung

Die Prüfberichte können weiterhin per Briefpost an die zuständige Behörde gesendet werden. Beachten Sie hierbei, dass bei einfacher Postzustellung kein Zustellungsnachweis erfolgt.

Hinweis: Eine Übermittlung per einfacher E-Mail ist aufgrund des unverschlüsselten Verfahrens aus Gründen des Datenschutzes nicht zulässig.

Elektronische Übermittlung

Sachverständige können über das bereitgestellte Online-Verfahren (siehe unter "Online-Verfahren") die von ihnen erstellten Prüfberichte zeitnah und datenschutzkonform hochladen, um sie anschließend direkt an die zuständige Behörde zu übermitteln.

  • Die Prüfberichte müssen im PDF-Format vorliegen.

  • Nach Eingabe von Name und Anschrift des Betreibers/Betriebsorts der Röntgeneinrichtung wird die zuständige Behörde ermittelt.

  • Nach dem Versand an die Behörde erhält der Absender eine Bestätigungsmail der erfolgreichen Übertragung der Prüfberichte.

Bitte beachten Sie: Außerbayerischen Betreibern ist eine elektronische Übermittlung der Prüfberichte an die zuständige Behörde nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit über einen Link mit Eingabe der Postleitzahl die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu ermitteln und damit die teils aufwendige Suche für die Sachverständigen zu vereinfachen.

keine

Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV).

Stand: 02.12.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz