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Röntgeneinrichtungen und Störstrahler; Übermittlung von Prüfberichten durch Sachverständige

Röntgeneinrichtungen und Störstrahler unterliegen der Prüfpflicht durch Sachverständige nach Strahlenschutzrecht. Die dabei von den Sachverständigen erstellten Prüfberichte und Bescheinigungen müssen an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden.

Regierung von Oberbayern

Gewerbeaufsichtsamt – Dezernat G23 – Medizinprodukte, Röntgenstrahlung

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