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Mietwohnung; Beantragung einer Zusatzförderung

Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter laufende Zuschüsse (Zusatzförderung).

Formulare

Für Sie zuständig

Landratsamt Oberallgäu

Leistungsdetails

Zweck

Die Förderung soll den Bewohnern von im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördertem Wohnraum für die Dauer der Belegungsbindung ermöglichen die laufenden Mietbelastungen mit dem jeweils zur Verfügung stehenden Einkommen zu tragen.

Gegenstand

Die Zusatzförderung stellt sicher, dass die Bewohner von im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördertem Wohnraum während der Dauer der Belegungsbindung in der Lage sind, mit dem ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Einkommen die laufende Mietbelastung zu tragen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt ist der Mieter.

Zuwendungsfähige Kosten

Es werden die Mietkosten gefördert.

Art und Höhe

Die Zusatzförderung erfolgt als Zuschuss ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Grundlage für die Bemessung der Zusatzförderung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der höchstzulässigen Miete und der zumutbaren Miete. Dieser Betrag bleibt für die Bindungsdauer unverändert. Bei der Berechnung der monatlichen Zusatzförderung ist die von der Bewilligungsstelle festgestellte Wohnfläche zugrunde zu legen.

Der Antragssteller muss eine Wohnung bewohnen, die in der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördert wurde und einer Sozialbindung unterliegt.

Die Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts (vergleiche Art. 5 BayWoFG) und dessen Zuordnung in Einkommensstufen.

 

  • Stabau III a und Stabau I c

Schriftliche Antragsstellung

Der Förderantrag ist unter Verwendung der jeweils aktuell gültigen Antragsformulare (Einkommenserklärung im Original - Formblatt Stabau III a - mit einem Antrag auf die Zusatzförderung - Formblatt Stabau I c - und dort bezeichneten Unterlagen) bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Elektronische Antragsstellung

Wenn die zuständige ein Online-Verfahren bereitstellt, können Sie darüber den Antrag übermitteln.

keine

Die Zusatzförderung wird für jeweils 24 Monate ab dem Beginn des Mietverhältnisses, frühestens jedoch ab dem Ersten des Monats der Antragstellung, bewilligt. Sie wird längstens für die Dauer der Belegungsbindung gewährt und in der Regel monatlich im Voraus ausgezahlt.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 29.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr