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Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
In vielen Bereichen haben Urheber die Möglichkeit, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte eine Verwertungsgesellschaft zu beauftragen. Verwertungsgesellschaften unterliegen im Hinblick auf ihre Monopol- und Treuhandstellung einer staatlichen Aufsicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt übt diese Aufsicht auf der Grundlage des Verwertungsgesellschaftengesetzes aus.
Folgende Verwertungsgesellschaften verfügen in Deutschland über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb:
Weitere Informationen zu den Verwertungsgesellschaften finden Sie unter "Weiterführende Links".
Aus dem ausschließlichen Recht des Urhebers folgt, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Materials (z. B. durch Aufführung eines Musikwerks oder die bühnenmäßige Darstellung eines Sprachwerks) nur mit Einwilligung des Urhebers oder des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts erlaubt ist. Sofern der Urheber eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat, ist die erforderliche Lizenz bei dieser zu erholen.
Umgekehrt haben ausübende Künstler und Veranstalter an ihrer Darbietung ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht (Leistungsschutzrecht), das ebenfalls kollektiv durch eine Verwertungsgesellschaft verwaltet werden kann. In Deutschland nimmt diese Aufgabe die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) wahr.