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Lehrrettungswachen für die Notfallsanitäter-Ausbildung; Beantragung der Genehmigung

Rettungswachen, die Notfallsanitäter ausbilden, müssen von der Regierung staatlich genehmigt werden.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Schwaben - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes

Leistungsdetails

Zur Sicherung der Ausbildungsqualität dürfen sich nur solche Rettungswachen an der Notfallsanitäter-Ausbildung beteiligen, die aufgrund ihrer Einrichtung, ihres Personals und der Anzahl ihrer Einsätze in der Lage sind, die praktische Ausbildung ordnungsgemäß durchzuführen. Dies wird von der jeweils zuständigen Regierung überprüft und die Rettungswache bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Lehrrettungswache genehmigt.

Die Lehrrettungswache muss

  • über ein ausreichend hohes Einsatzaufkommen,
  • über qualifizierte Praxisanleiter als Verantwortliche für die praktische Ausbildung und
  • über Fahrzeuge des Rettungsdienstes verfügen, die mit den entsprechend den Empfehlungen der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in Bayern notwendigen Geräten und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sind.

Der Antrag muss schriftlich bei der für die Rettungswache örtlich zuständigen Regierung eingereicht werden. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen erfolgt die Genehmigung als Lehrrettungswache.

Verwaltungsgebühr für jede genehmigte Lehrrettungswache: 100 Euro

keine

4 Wochen

Vor der Antragsstellung ist eine Abstimmung mit der zuständigen Regierung zu empfehlen.

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 04.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration