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Königlich privilegierte Schützengesellschaften; Beantragung einer Satzungsgenehmigung

Will eine königlich privilegierte Schützengesellschaft ihre Vereinssatzung ändern oder insgesamt neu fassen, so braucht sie hierzu eine staatliche Genehmigung.

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Leistungsdetails

In Bayern gibt es 210 königlich privilegierte Schützengesellschaften (siehe Verzeichnis über die Schützengesellschaften).

Bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) konnten in Bayern Vereine die Rechtsfähigkeit entweder aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1869 betreffend die privatrechtliche Stellung von Vereinen durch Anerkennung ihrer Satzung seitens des Bezirksgerichts (anerkannte Vereine) oder durch landesherrliche Verleihung (privilegierte Vereine) erwerben. Schützengesellschaften gab die königliche Verordnung vom 25. August 1868 (Allgemeine Schützenordnung) die Möglichkeit, die Rechtsstellung eines privilegierten Vereins durch Anerkennung der Allgemeinen Schützenordnung als Statut zu erhalten.

Will eine königlich privilegierte Schützengesellschaft ihre Vereinssatzung ändern oder insgesamt neu fassen, so braucht sie hierzu nach § 33 Abs. 2 BGB eine staatliche Genehmigung. Diese Genehmigung ist zwingende Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Satzungsbestimmungen, d.h. Satzungsänderungen ohne entsprechende Genehmigung sind ungültig.

Seit 1. Januar 2003 ist die Regierung von Schwaben für die Erteilung dieser staatlichen Genehmigung für alle königlich privilegierten Schützengesellschaften in Bayern zuständig.

Im Genehmigungsverfahren prüft die Regierung von Schwaben (genauso wie das zuständige Amtsgericht bei eingetragenen Vereinen), ob die Satzungsänderung formell ordnungsgemäß erfolgt ist. Dazu zählt u.a. die Prüfung, ob zur Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung form- und fristgerecht nach der Satzung eingeladen wurde und ob die Satzungsänderungen mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen wurden. Außerdem wird geprüft, ob die Satzungsänderungen mit zwingenden vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB in Einklang stehen. Soweit eine Schützengesellschaft die Allgemeine Schützenordnung von 1868 als Statut anerkannt hat, ist auch diese Maßstab für die Prüfung.

  • Bei Genehmigung von einzelnen Satzungsänderungen:
    • Einladung der Vereinsmitglieder zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung (in der Tagesordnung sollten die "Satzungsänderungen" als eigener Tagesordnungspunkt aufgeführt und die einzelnen Bestimmungen, die geändert werden sollen, angegeben werden),
    • Niederschrift über die Generalversammlung (bzw. Auszug aus der Niederschrift) 2-fach im Original, unterzeichnet vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer, sofern die Satzung keine abweichenden Vorschriften zur Protokollierung enthält. Aus der Niederschrift muss in jedem Fall der Wortlaut der geänderten Satzungsbestimmungen und das jeweilige Abstimmungsergebnis ersichtlich sein. Außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob zur Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung form- und fristgerecht nach der Satzung geladen wurde.
  • Bei Genehmigung der Satzung im Ganzen:

    (d. h. wenn die Satzung insgesamt geändert und neu gefasst werden soll z. B. weil sie aufgrund vieler einzelner Änderungen im Lauf der Zeit unübersichtlich geworden ist),

    • Einladung der Vereinsmitglieder zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung (in der Tagesordnung sollte die "Neufassung und Änderung der Satzung" als eigener Tagesordnungspunkt aufgeführt werden. Der neue Satzungsentwurf sollte den Vereinsmitgliedern mit der Tagesordnung zugeschickt werden),
    • Niederschrift über die Generalversammlung (bzw. Auszug aus der Niederschrift) 1-fach im Original, unterzeichnet vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer, sofern die Satzung keine abweichenden Vorschriften zur Protokollierung enthält. Aus der Niederschrift muss in jedem Fall das jeweilige Abstimmungsergebnis ersichtlich sein. Außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob zur Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung form- und fristgerecht nach der Satzung geladen wurde.
    • Die beschlossene Satzung 2-fach im Original, unterzeichnet vom 1. Schützenmeister.

Hinweis zum Erhalt der Gemeinnützigkeit

Die bisherigen Satzungen der meisten königlich privilegierten Schützengesellschaften dürften im Bereich der Vermögensbindung nicht mehr den formellen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Diese Anforderungen werden von der Regierung von Schwaben im Genehmigungsverfahren zwar nicht geprüft, sie sind aber zwingend einzuhalten, will die königlich privilegierte Schützengesellschaft ihren Status als gemeinnütziger Verein beim Finanzamt nicht verlieren. 

Soweit die bisherige Satzung die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts noch nicht erfüllt, sollte sie im Zuge der nächsten Mitgliederversammlung bzw. spätestens im nächsten Überprüfungsturnus entsprechend geändert werden. In Zweifelsfällen sollte rechtzeitig Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufgenommen werden.

 

Stand: 11.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz