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Das berufsvorbereitende Angebot zum Spracherwerb und zur Integration an den beruflichen Schulen unter dem Titel „Deutschklassen an Berufsschulen (DK-BS)“ im Rahmen des Modells der Berufsintegration steht vorrangig berufsschulpflichtigen jungen Menschen mit Flucht- bzw. Migrationshintergrund offen (Aufnahme zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr bzw. in begründeten Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr).
Die DK-BS richten sich
Die Berufsschulpflicht setzt nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht ein.
Die Berufsschulpflicht beginnt in der Regel drei Monate nach Zuzug aus dem Ausland in dem Schuljahr, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird (= 16. Geburtstag).
Die Aufnahme als Berufsschulpflichtiger bzw. Berufsschulpflichtige erfolgt bei Zuzug aus dem Ausland dann grundsätzlich bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird (= 21. Geburtstag).
Darüber hinaus finden die Regelungen des Art. 39 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Anwendung.
Zur Bildung einer Deutschklasse an der Berufsschule sind mindestens 16 Schülerinnen und Schüler erforderlich. Eine Unterschreitung der Schülermindestzahl kann durch die als Schulaufsicht zuständige Regierung zugelassen werden. Die Klassengröße soll in den Deutschklassen an Berufsschulen auf Grund der besonderen Anforderungen die Zahl von 20 Schülerinnen und Schülern nicht übersteigen. Damit auch im weiteren Verlauf noch Jugendliche aufgenommen werden können, darf der Unterricht mit mindestens 12 Schülerinnen und Schülern begonnen werden.
Die Deutschklassen an Berufsschulen sind i. d. R. kooperativ angelegt, das bedeutet, dass ein Teil des Unterrichts und die sozialpädagogische Betreuung durch einen externen Kooperationspartner übernommen werden (dies kann ggf. auch Eigenpersonal des Schulaufwandsträgers sein).
Für eine Deutschklasse an der Berufsschule stehen insgesamt 30 Jahreswochenstunden zur Verfügung. Davon bringt der Kooperationspartner mindestens 15 Jahreswochenstunden und höchstens 28 Jahreswochenstunden ein (in der Regel v. a. sprachliche Förderung bzw. Alphabetisierung), nach Möglichkeit ebenfalls an der Berufsschule ein. Von den Lehrkräften der Berufsschule werden in der Deutschklasse Berufsschule (DK-BS) mindestens zwei Jahreswochenstunden erteilt (v. a. zur Wahrnehmung der Klassenleitung). Es wird empfohlen, dass mindestens sieben Jahreswochenstunden von der Berufsschule durchgeführt werden, in denen ein Schwerpunkt auf die intensivierte Wertevermittlung gelegt werden soll. Es sind mindestens 25 Stunden Unterricht in der Woche vorgesehen. Bis zu fünf Jahreswochenstunden können also für notwendige Teilungen verwendet werden.
Ein sozialpädagogisches Betreuungskonzept ist im Rahmen der Deutschklassen an Berufsschulen vorzusehen. In der Regel wird die sozialpädagogische Betreuung durch den Kooperationspartner gewährleistet.
1. Das Kultusministerium genehmigt nach Rücksprache mit der zuständigen Bezirksregierung die Einrichtung der Klasse.
2. Die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung des kooperativen Anteils bei Deutschklassen zur Alphabetisierung in AnkER-Einrichtungen (DK-BS-AnkER) und bei Deutschklassen zur Alphabetisierung (DK-BS-A) (die bis zum 20.10. eingerichtet werden) erfolgt
Die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung des kooperativen Anteils der übrigen Deutschklassen an Berufsschulen (die nach dem 20.10 eingerichtet wurden) erfolgen
Ausschreibung und Vergabe erfolgen jeweils nach den geltenden Bestimmungen.
Über die Bewilligung entscheidet die zuständige Bezirksregierung bzw. das Bayerische Landesamt für Schule.
Für die Auszahlungen ist die zuständige Bezirksregierung bzw. das Bayerische Landesamt für Schule zuständig.
3. Der Antrag auf Förderung/Kostenersatz ist mit den erforderlichen Unterlagen mit einer Kopie des Kooperationsvertrages schriftlich bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Der Antrag wird Ihnen auf Anfrage von der zuständigen Bezirksregierung übermittelt.
keine
Der Antrag auf Förderung oder Erstattung ist zusammen mit einer Kopie des Kooperationsvertrages möglichst vor Beginn der Maßnahme, spätestens jedoch vier Wochen nach Maßnahmebeginn, schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von vier Monaten nach Erfüllung des Verwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des vierten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
Bei kommunalen Zuwendungsempfängern kann ggf. auch die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung (sog. „einfacher Verwendungsnachweis“) nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO Anwendung finden.
Hinweise zu den Kosten
Zuwendungs- bzw. erstattungsfähig sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Ausgaben:
mit den Anlagen: Stundentafel, Antragsformular, Tabelle maximale Fördersumme DK-BS und Flexi-Klassen