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Insolvenzberatung; Beantragung der Anerkennung als "geeignete Stelle" im Sinn der Insolvenzordnung

Sie können sich als "geeignete Stelle" im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) anerkennen lassen. Als anerkannte Stelle beraten bzw. vertreten Sie gfs. den Schuldner bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Schwaben - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend

Leistungsdetails

Soll ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden, hat der Schuldner nach § 305 Abs. 1 InsO eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.

Angehörige rechtsberatender Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Notare Steuerberater) gelten als "geeignete Personen" und bedürfen keiner staatlichen Anerkennung als "geeignete Stelle".

Die Anerkennung als „geeignete Stelle“ im Sinne der § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt durch die jeweils zuständige Bezirksregierung (Art. 112 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze - AGSG). Hierzu ist ein Antrag auf Anerkennung als "geeignete Stelle" notwendig.

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen, z.B. ein Wohlfahrtsverband, eine Kommune, ein gewerblicher Alleinunternehmer oder eine gewerbliche Gesellschaft.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen (Art. 114 Abs. 1 Satz 1 AGSG). Die Bezirksregierungen übersenden Ihnen auf Nachfrage die entsprechenden Formblätter und Informationen über die erforderlichen Unterlagen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein und sind stets nachzuweisen:

  1. Die Stelle wird von einer zuverlässigen Person geleitet, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet.
  2. Die Stelle ist auf Dauer angelegt und die Schuldnerberatung wird als eine ihrer Schwerpunktaufgaben durchgeführt.
  3. In der Stelle ist mindestens eine Person mit ausreichender, regelmäßig mindestens zweijähriger praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig.
  4. Die erforderliche Rechtsberatung ist sichergestellt.

  • Qualifiziertes Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) für alle Mitarbeiter/innen und vertretungsberechtigten Personen
  • Unterlagen über berufliche Werdegänge aller Mitarbeiter/innen
  • Erklärungen des Antragstellers, dass:
    • kein Strafverfahren anhängig ist
    • keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt
    • kein Konkurs-/Insolvenzverfahren eingeleitet wurde
    • wirtschaftlich geordnete Verhältnisse vorliegen (Belege)
    • keine Kredit-/Finanzvermittlerdienste betrieben werden
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
    • keine gleichzeitige Tätigkeit für ein Inkassounternehmen ausausgeübt wird.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Satzung des Vereins oder Gesellschaftsvertrag
  • Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Vereins
  • Vermögenshaftpflichtversicherung
  • Bilanz der letzten drei Jahre
  • Konzept und Finanzierungsplan
  • bei gewerblichen Trägern: Entwurf der Gebürenordnung bzw. Honorarvereinbarung

Für das Genehmigungsverfahren erhebt die Bezirksregierung Gebühren entsprechend dem zeitlichen Prüfungsaufwand.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 Abs.1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG; BayRS 2013-1-1-F) i.V.m. Tarif-Nr. 7.VI.10/Insolvenzberatung des Kostenverzeichnisses (KVz; BayRS 2013-1-2-F).

Die Kosten betragen zwischen 25,00 € und 500,00 €, sofern es sich um Stellen handelt, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören. 
Keine Kosten werden für Stellen gemeinnütziger Träger erhoben, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind.

Der Freistaat Bayern bietet unter https://epay.bayern.de/eps-payplatform/start für Zahlungen an die Staatsoberkasse Bayern eine elektronische Abwicklung von Bezahlvorgängen an.

Die Insolvenzberatungsstelle darf ihre Tätigkeit erst nach der Anerkennung durch die jeweilige Bezirksregierung aufnehmen. Hat die jeweils zuständige Bezirksregierung über einen Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt (Art. 114 Abs. 1 Satz 3 AGSG).

Für die Sicherstellung der Insolvenzberatung sind seit dem 01.01.2019 die kreisfreien Städte und Landkreise zuständig. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis (Art. 113 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)).

Klage bei dem jeweils zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht

  • Erbausschlagung; Ausschlagungserklärung
    Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht-Nachlassgericht.
  • Schulden; Beratung

    Wenn Sie eine Beratung aufgrund Ihrer finanziellen Situation benötigen, dann können Sie die Schuldnerberatung in Anspruch nehmen.

  • Träger der freien Jugendhilfe; Beantragung der Anerkennung

    Juristische Personen und Personenvereinigungen im Bereich der Jugendhilfe können sich als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen, um künftig in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII mitwirken zu können.

Stand: 11.12.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales